Prostitution in der DDR

verfasst von
  • Steffi Brüning
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Prostitution war in der DDR mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches (StGB) ab 1968 illegal und wurde daraufhin nur noch im Verborgenen praktiziert. Innerhalb der DDR kreuzten insbesondere sexual-, gesundheits-, arbeits- und sicherheitspolitische Ziele den Bereich Prostitution.

Prostitution war in der DDR mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches (StGB) ab 1968 illegal und wurde daraufhin nur noch im Verborgenen praktiziert. Innerhalb der DDR kreuzten insbesondere sexual-, gesundheits-, arbeits- und sicherheitspolitische Ziele den Bereich Prostitution. Steffi Brüning hat zu diesem Thema im Rahmen ihrer Dissertation geforscht und gibt an dieser Stelle einen kurzen Einblick in staatliche Kontrollmöglichkeiten und den daraus resultierenden Alltag für Prostituierte anhand des Falls der Zeitzeugin Klara S.

Sexualmoral und Sexualpolitik in der DDR

Die SED sah es als sexualpolitisches Problem, wenn Frauen Prostitution ausübten bzw. sexuelle Freizügigkeit lebten. Auch wenn es während des Bestehens der DDR zu sexualpolitischen Liberalisierungen kam, verblieb die SED in konservativen Denkmustern.1 Aktive Sexualität war bis 1989 Teil männlicher, nicht weiblicher Sexualität. Die SED unterstellte Frauen eine gewisse sexuelle Passivität, Naivität und Unschuld. So erfuhren Frauen in der DDR bis 1989 aus sexueller Ratgeberliteratur, dass Sex für sie vermeintlich an Liebe gekoppelt und eine aktive Sexualität für Frauen nicht so wichtig sei. Die heterosexuelle monogame Ehe galt bis zum Ende der DDR als das anzustrebende Ideal für Männer und Frauen. Sexualwissenschaftler betonten jedoch stets, dass dieses Ideal mitnichten einem konservativen Familienbild entspreche, sondern nur in einer klassischen Ehe die höchste Form der Verschmelzung zweier Menschen zu einer Einheit stattfinden könne.2 Frauen, die sexuelle Begegnungen mit einer Vielzahl von Partner*innen lebten, verstießen damit automatisch gegen gesetzte sexuelle Normen.

Der Fall Klara S.

Der häufige Wechsel von Sexualpartner*innen wurde aber auch mit dem Vorwurf der Verbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten verknüpft. Diese gesundheitspolitische Ebene war insbesondere für sexuell freizügige Frauen, Prostituierte und Homosexuelle gefährlich. Im Jahr 1961 trat die Verordnung zur Bekämpfung und Verhütung von Geschlechtskrankheiten in Kraft, die bis 1989 den Umgang mit (vermeintlich) Geschlechtskranken regelte. Für jenen Teil der Gesellschaft, dem man keine ‚Schuld‘ an Erkrankungen zusprach, bedeutete diese Verordnung eine Liberalisierung, zum Beispiel durch die chiffrierte Erfassung Geschlechtskranker. Für den anderen Teil allerdings, den die SED für ‚schuldig‘ befand, setzte die Verordnung repressive Möglichkeiten.3

Ein Beispiel dafür ist Klara S., geboren 1944, aufgewachsen in Rostock. Sie lebte mit ihrer Mutter zusammen und lernte von dieser, dass sie Spaß haben, ausgehen könne. Auch Englisch lernte die Tochter von der Mutter. Nachdem Klara S. sich von ihrem gewalttätigen Partner gelöst hatte, wollte sie, so reflektierte sie im Interview, keine monogame Bindung mehr eingehen. Sie wollte frei und unabhängig sein, Spaß haben, tanzen gehen. Besonders gerne besuchte sie den Rostocker Internationalen Klub der Seeleute.4 Diese staatliche Einrichtung betreute die regelmäßig in Rostock ankommenden Seeleute. Hierzu gehörte der Klub, der täglich zu Tanzveranstaltungen lud. Einlass hatten, nach Vorschrift, ausschließlich Männer mit gültigem Seefahrtsbuch und Frauen. Ab 1969 erhielten zugelassene Frauen sogenannte Hausausweise. Klara S. wurde, wie alle anderen Frauen, vom Rat der Stadt Rostock, Abteilungen Innere Angelegenheiten, überprüft. Dieser Bereich der Stadtverwaltung kontrollierte fortan, ob die Frauen geregelte Arbeitsverhältnisse nachweisen konnten.5 Klara S., die als Reinigungskraft arbeitete, bekam einen Ausweis. Da Klara S. gut Englisch sprach, konnte sie sich mit den Seeleuten verständigen und baute schnell ein gut funktionierendes, jedoch illegales Geschäft auf: Sie tauschte DDR-fremde Währungen und Produkte hin und her. Vor allem in den Akten des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) ist überliefert, dass Klara S. sich prostituierte.6 Im Interview vermied sie das Wort Prostitution, weil dieser Begriff für sie an Bordelle, Zuhälterei und Zwang gekoppelt ist – eben dieses Konzept von Prostitution wurde durch die SED kommuniziert und als Problem des Westens definiert. Sie erzählte, dass sie sich auf sexuelle Abenteuer und Kurzzeitbeziehungen einließ und dafür „Geschenke“ erhielt. Die Seeleute kamen und gingen, für Klara S. entsprach das ihrem Lebensmodell. Durch diese Kontakte verdiente sie zudem Geld.7 Sie wurde durch die ausländischen Kontakte zu einer privilegierten Frau, die westliche Kleidung trug, im Besitz begehrter fremder Währung war und oft mit wechselnden Männern gesehen wurde. Vielleicht deswegen gab eine Nachbarin dem Abschnittsbevollmächtigten (ABV), einem Funktionsträger der Volkspolizei, einen Hinweis über das normbrechende Verhalten von Klara S. Im Jahr 1969 suchte der ABV Klara S. auf und verbrachte sie in die Geschlossene Krankenanstalt (GKA) – ohne richterliche Verfügungen oder andere rechtliche Grundlagen.8

Gesundheitspolitik und Prostitution

Die Verordnung von 1961 regelte, dass geschlechtskranke Personen, die sich einer ambulanten sowie einer stationären Behandlung verweigert hatten, in die GKA eingewiesen werden sollten. Für (vermeintlich) sexuell-freizügige Personen galt, dass sie im Krankheitsfall eingewiesen werden konnten, auch wenn nur der Verdacht bestand, dass sie sich einer regulären Behandlung verweigern würden. Zwar galt seit 1961, dass die Volkspolizei Personen nicht mehr eigenmächtig in die GKA bringen durfte, sondern das medizinische Personal dafür zuständig war. Nur im Falle körperlicher Bedrohung hätten Volkspolizisten Amtshilfe leisten dürfen. In der Praxis jedoch dehnte bzw. brach das zuständige Personal diese rechtlichen Vorgaben durchgehend.9 Die vorhandenen Akten zu den GKA in Rostock und Leipzig belegen, dass erstens ausschließlich Frauen von Einweisungen betroffen waren. Männer wurden, nach Aktenlage, zu keinem Zeitpunkt in die GKA eingewiesen. Zweitens brachten in den meisten Fällen, wie bei Klara S., Volkspolizisten Frauen und weibliche Jugendliche in die GKA, anstatt die dafür eigentlich vorgesehenen Fürsorgerinnen. Weibliche Jugendliche etwa, die aus Heimen oder von ihren Eltern ausgerissen waren, wurden häufig an Bahnhöfen aufgegriffen und zwangsweise in die GKA gebracht. Der Vorwurf: Da sie sich ‚herumtrieben‘, wurde ihnen unterstellt, dass sie mit verschiedenen Männern Sex hätten und so Geschlechtskrankheiten verbreiten würden. Dieses Denkmuster war verbreitet und wurde nicht oder nur selten hinterfragt. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass fast keine der bekannt gewordenen weiblichen Jugendlichen und Frauen geschlechtskrank waren. Dennoch verblieben sie zwangsweise meist drei bis vier Wochen auf den geschlossenen Stationen, die mehr einem Gefängnis denn einer Krankenstation glichen.10

Klara S. wurde nach ihrer erstmaligen Einweisung als ‚HwG-Person‘, als Person mit häufig wechselnden Geschlechtspartnern, registriert. Damit musste sie sich fortan regelmäßigen ambulanten Kontrollen auf Geschlechtskrankheiten unterziehen. Zudem wurde sie bis 1975 mehrmals im Vorfeld der jährlich stattfindenden Ostseewoche, einer internationalen politischen Großveranstaltung in Rostock, abgeholt und in die GKA gebracht.11 Dieses Vorgehen fand sich häufiger: Frauen und weibliche Jugendliche, die das offiziell saubere und moralisch einwandfreie Bild der DDR auch nur ansatzweise hätten stören können, wurden vorsorglich der öffentlichen Wahrnehmung entzogen.

Prostituierte als ‚Asoziale‘

Die SED setzte im Jahr 1968 durch das erste ‚sozialistische‘ Strafgesetzbuch der DDR unter anderem arbeitspolitische Ziele um. Fortan galt die sogenannte Asozialität als Straftat. Als ‚asozial‘ galten Personen, die keiner geregelten Arbeit nachgingen, zum Beispiel Prostituierte oder Menschen, die auf „andere unlautere“12 Weise, zum Beispiel durch Betteln oder Glücksspiel, Geld verdienten.13 In der Praxis führte dieser abschätzig auch als ‚Parasitenparagraph‘ bezeichnete Passus dazu, dass Prostituierte erst in das Blickfeld der zuständigen lokalen Verwaltungen, Volkspolizei und Justiz gerieten, wenn sie keiner geregelten Arbeit nachgingen. Viele Prostituierte umgingen diese Etikettierung und die mit ihr verbundenen mehrjährigen Haftstrafen, indem sie (Schein-)Arbeitsverhältnisse eingingen. Durch diese und weitere Strategien schafften Prostituierte es teilweise, aus dem Blickwinkel verschiedener staatlicher Behörden zu verschwinden.

Klara S. und viele andere Frauen, deren Lebensläufe durch staatliche Unterlagen nachgezeichnet werden können, lernten, sich im vorgegebenen engen System der DDR zu bewegen. So hatte Klara S. wechselnde, aber immer offizielle Arbeitsverhältnisse, um nicht als ‚Asoziale‘ registriert zu werden. Klara S. arbeitete meist in Teilzeit als Reinigungskraft in wechselnden staatlichen Einrichtungen oder Betrieben. 14

Prostituierte im Visier der Staatssicherheit

Ein staatlicher Akteur hatte besonderes Interesse an Prostituierten und sexuell freizügigen Frauen: das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) bzw. der verlängerte Arm der MfS innerhalb der Volkspolizei, die Abteilung 1 der Kriminalpolizei (K1). Beide Akteure versuchten, Frauen als Inoffizielle Mitarbeiterinnen (IM) zu nutzen und sie im Sinne der sicherheitspolitischen Ebene einzusetzen.15

Klara S. fiel zuerst dem MfS in Rostock auf. Allerdings schätzten die hauptamtlichen Mitarbeiter Klara S. als dumm ein und ließen von ihr ab, weil sie ihr nicht zutrauten, als Informantin tätig zu werden. Die K1 aber versprach sich, durch Klara S. Informationen über den Schwarzmarkt und geplante Republikfluchten zu erhalten. Klara S. wurde als IM der K1 angeworben. Insgesamt dauerte ihre Tätigkeit für die K1 vier Jahre. In dieser Zeit gab sie wenige Informationen weiter, erzählte den Mitarbeitern, dass sie keine engen Kontakte zu Prostituierten habe und Seeleute nicht mit Namen kenne. Nach vier Jahren beendete die K1 die IM-Tätigkeit deswegen und resümierte, dass Klara S. keine wertvollen Informationen lieferte – obwohl sie das durchaus hätte tun können.16 Im Interview erzählte Klara S., dass sie keine andere Wahl gehabt habe, als der IM-Tätigkeit zuzustimmen, weil sie bei einer Weigerung eine Inhaftierung befürchten musste. Sie habe jedoch versucht, der K1 so wenig wie möglich preiszugeben. Schließlich war sie regelmäßig mit Prostituierten in Kontakt, ging jeden Abend mit ihnen aus, passte auf deren Kinder auf. Auch mit den Seeleuten habe sie vertrauensvolle Kontakte gehabt.17 Nach Aktenlage gingen viele Prostituierte sehr ähnlich vor wie Klara S. Sie ließen sich schnell auf eine Zusammenarbeit ein, teilweise aufgrund offener Drohungen. Allerdings teilten sie der K1 bzw. dem MfS nicht besonders viel mit. Von einzelnen Ausnahmen abgesehen, dauerte die IM-Tätigkeit meist einige Jahre und wurde schließlich beendet. Die hauptamtlichen Mitarbeiter fassten zusammen, dass Prostituierte zu dumm, ‚triebhaft‘ und anderes waren und deswegen nicht als Informantinnen taugten. Deutlich wird jedoch, dass Prostituierte diese Denkmuster nutzten, um sich im System der DDR zu bewegen.

Prostitution als Straftat

Die Biografien von Klara S. und anderen Frauen zeigen, dass Prostitution auf vielfältige Weise praktiziert wurde und nicht immer von privater Sexualität trennbar war. In Leipzig und Ost-Berlin existierte ein Straßenstrich, den auch süchtige Frauen nutzten, um mit sexuellen Dienstleistungen schnell an Geld zu gelangen. Andere bauten sich dort einen festen Kundenkreis auf, verließen die Straße und führten über Jahre hinweg sexuelle Beziehungen zu Männern, die sie bezahlten.18 Ebenso lässt sich die Situation in Bars, Inter-Hotels und während der Leipziger Messe zusammenfassen. Zum Teil war für Kunden und Prostituierte klar, dass es um sexuelle Dienstleistungen ging, in anderen Fällen entwickelten sich aus bezahlten Sexualkontakten monogame Beziehungen, die dann wiederum zum Ende der Prostitution führten. Deutlich wird, dass die Kriminalisierung von Prostitution insgesamt zu weniger Sicherheit und Sichtbarkeit der Frauen führte. Denn wenn sie Opfer von Gewalt wurden, gingen sie nicht zur Polizei. Wurde ein Fall von Zuhälterei bekannt, verurteilten Gerichte auch die beteiligten Prostituierte als Straftäterinnen.19

Insgesamt zeigt sich durch die Analyse von Prostitution in der DDR, dass Frauen (und Männer) trotz Kriminalisierung mit Sex Geld verdienten, sei es aus Armut, Sucht oder Abenteuerlust. Der starr bürokratische Staatsapparat war dabei nicht immer in der Lage, die flexibel agierenden Prostituierten zu fassen. Doch wenn Prostituierte in der Ausübung ihrer illegalen Tätigkeit in den Blick der staatlichen Akteure kamen, waren sie für die SED nichts weiter als kriminelle Straftäter*innen, denen keine Unterstützung widerfuhr.

Veröffentlicht: 16. Juli 2018
Verfasst von
Steffi Brüning

hat an den Universitäten Greifswald und Rostock Geschichte und Politikwissenschaften studiert. Während des Studiums arbeitete sie beim BStU, Außenstelle Rostock als Studentische Hilfskraft. Seit 2014 arbeitete sie an ihrer Dissertation zum Thema „Prostitution in der DDR. Eine Untersuchung am Beispiel der Städte Rostock, Berlin und Leipzig von 1968 bis 1989“. Die Arbeit wird 2018 erscheinen.

Empfohlene Zitierweise
Steffi Brüning (2024): Prostitution in der DDR, in: Digitales Deutsches Frauenarchiv
URL: https://www.digitales-deutsches-frauenarchiv.de/themen/prostitution-der-ddr
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Fußnoten

  1. 1 Herzog, Dagmar: Die Politisierung der Lust. Sexualität in der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts, München 2005; McLellan, Josie: Love in the Time of Communism. Intimacy and Sexuality in the GDR, Cambridge 2011.
  2. 2 Brückner, Heinrich: Denkst Du schon an Liebe? Fragen des Reifealters – dargestellt für junge Leser, Berlin (Ost) 1976; Schnabl, Siegfried: Mann und Frau intim, 15. Aufl., Berlin (Ost) 1983.
  3. 3 Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961, Gesetzblatt der DDR II, S. 85–89.
  4. 4 Protokoll des Gesprächs mit Klara S., Rostock, 25.6.2016, S. 2; Protokoll des Gesprächs mit Klara S., Rostock, 18.7.2016, S. 15.
  5. 5 Brüning, Steffi: Prostitution in der DDR. Eine Untersuchung am Beispiel der Städte Rostock, Berlin und Leipzig, noch nicht veröffentlicht, Rostock 2018; Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR [BStU], MfS Bezirksverwaltung Rostock, Abt. II., Nr. 91, Bl. 9, 11.
  6. 6 BStU, MfS BV Rostock, AOG 1438/83, OG I, Bl. 12, 20.
  7. 7 Protokoll des Gesprächs mit Klara S., Rostock, 18.7.2016, S. 15.
  8. 8 Protokoll des Gesprächs mit Klara S., Rostock, 25.6.2016, S. 2.
  9. 9 Steger, Florian / Schochow, Maximilian: Disziplinierung durch Medizin. Die geschlossene Venerologische Station in der Poliklinik Mitte in Halle (Saale) 1961–1982, Halle (Saale) 2014; Dies.: Traumatisierung durch politisierte Medizin. Geschlossene Venerologische Stationen in der DDR, Berlin 2016.
  10. 10 Stadtarchiv Leipzig, Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie Leipzig-Dösen, Abteilung Venerologie, D/ 1, 2, 3, 4 I + II, 5, 6, [nicht erschlossen und ungeordnet in Kartons]; BStU, MfS BV Rostock, Archivierte Akte Gesellschaftlicher Mitarbeiter Sicherheit 2825/79. Zu den Geschlossenen Krankenanstalten, insbesondere in Halle: Steger, Florian / Schochow, Maximilian: Disziplinierung durch Medizin; Dies.: Traumatisierung durch politisierte Medizin.
  11. 11 Protokoll des Gesprächs mit Klara S., Rostock, 18.7.2016, S. 9–10.
  12. 12 Strafgesetzbuch der DDR vom 12.1.1968 / 19.12.1974/ 28.6.1979, Paragraph 249.
  13. 13 Ebenda.
  14. 14 Protokoll des Gesprächs mit Klara S., Rostock, 18.7.2016, S. 2–3.
  15. 15 Brüning, Steffi, 9.9.2014: Rotlichtmilieu in Rostock. Prostitution und die Stasi. Überarbeiteter Vortrag von Steffi Brüning, Zugriff am 22.12.2017 unter http://www.bstu.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/20140909_vortrag_prostitution.pdf?__blob=publicationFile.
  16. 16 BStU, MfS BV Rostock, AOG 1438/83 Operativgruppe (OG) I, Bl. 26–27. Ebd., OG II, Bd. II, Bl. 32–33.
  17. 17 Protokoll des Gesprächs mit Klara S., Rostock, 18.7.2016, S. 11 –12.
  18. 18 BStU, MfS Zentralarchiv, AOG 22212/80. BStU, MfS Hauptabteilung VIII, Nr. 2888, Bl. 201, 216. BStU, MfS BV Leipzig, im MfS archivierte Akte des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei 59/92, Teil 1.
  19. 19 Sächsisches Staatsarchiv Leipzig (SächsStAL), 20266 Nr. 257. SächsStAL, 20266 Nr. 1738.

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