„Gegen den Klassen-Paragrafen“ – Die Abtreibungsdebatte zwischen 1900 und 1933

verfasst von
  • Dr. Kerstin Wolff
veröffentlicht 14. Mai 2021
Der § 218 regelt nun schon seit über 150 Jahren das Verfahren, mit dem und unter dem Schwangerschaftsbeendigungen in Deutschland durchgeführt werden dürfen – oder auch nicht. Die Geschichte zeigt: Um das Selbstbestimmungsrecht von Frauen über ihren eigenen Körper ging es dabei selten.

Im Kaiserreich – Von aufklärerischen Ideen zur Bevölkerungspolitik

Als die §§ 218 bis 220 bei der Reichsgründung 1871 im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt wurden, waren diese keine revolutionäre Neuerung. Vielmehr wurden Vorgängergesetze fortgeschrieben, zum Beispiel die Paragrafen des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten von 1851. Die Regelungen waren für die Mitte des 19. Jahrhunderts durchaus ‚modern‘: In ihnen spiegelte sich die aufklärerische Idee wider, dass der Embryo als zukünftiger ‚Staatsbürger‘ potenziell vom Staat beschützt werden könne (wenn auch nicht beschützt werden müsse). Ebenfalls im Zuge der Aufklärung war die Todesstrafe für einen Schwangerschaftsabbruch abgeschafft worden.1

Der § 218 regelte im Jahr 1871, dass eine Schwangere mit fünf Jahren Zuchthaus bestraft würde, wenn sie vorsätzlich abtriebe. Selbiges Strafmaß wurde auch für eine dabei helfende Person veranschlagt. Ziel des Gesetzes war es, Abtreibungen zu verhindern – ein Ziel, welches nie erreicht wurde.

Als es um 1900 zu einem Bevölkerungsrückgang kam, da infolge von Industrialisierung und Urbanisierung die Ehepaare (erfolgreich) versuchten, ihre Kinderzahl zu beschränken, geriet der eher unbedeutende Paragraf massiv ins Bewusstsein von Ärzt:innen, Sozialreformer:innen, Nationalökonom:innen, Frauenrechtler:innen, Parteipolitikern und Eugeniker:innen, die nun alle versuchten, mithilfe dieser Regelungen ihre Vorstellungen einer ‚modernen‘ Bevölkerungspolitik umzusetzen.2  Dirk von Behren macht in seiner grundlegenden Arbeit zur Geschichte des § 218 deutlich, dass eine „klare Abgrenzung dieser Gruppierungen untereinander betreffend deren Standpunkte zu Fragen der Geburtenregelung und Abtreibung als bevölkerungspolitische Instrumentarien (…) nicht getroffen werden (kann; K.W.), weil diese quer durch alle gesellschaftlichen und sozialen Schichten, oftmals überschneidend auf Basis der damaligen großen Grundanschauungen des Neomalthusianismus3 , des Pronatalismus und der sich nach 1900 formierenden Rassenhygiene, ihre jeweilige Auffassung ausbildeten“4 . Diese Uneinheitlichkeit bei der Frage nach einem induzierten Schwangerschaftsabbruch zeigt sich exemplarisch auch an der Frauenbewegung dieser Zeit, die es ebenfalls nicht schaffte, zu einer von allen getragenen Positionsbestimmung zu gelangen.

Als eine der ersten plädierte Gräfin Gertrud Bülow v. Dennewitz, die den ‚Deutschen Frauenverein Reform‘ mitgegründet hatte, in ihrer pseudonym erschienenen Schrift Das Recht zur Beseitigung des keimenden Lebens für eine grundle gende Reform zugunsten des weiblichen Selbstbestimmungsrechts. Ihr widersprach Marie Raschke, die 1905 in ihrer Schrift Die Vernichtung des keimenden Lebens eine Abschaffung des Paragrafen ablehnte und an der grundsätzlichen Bestrafung des Schwangerschaftsabbruchs festhielt. Auch Ärztinnen mischten sich nun in die Debatte ein und brachten teilweise rassenhygienische Argumente mit ein – hier ist besonders Agnes Bluhm zu nennen, die einen ausgedehnten Briefwechsel mit Alfred Ploetz führte5  und sich vehement gegen Abtreibungen aussprach. Der Bund deutscher Frauenvereine (BDF), der sich als Dachverband der bürgerlichen Frauenbewegung 1894 gegründet hatte, setzte zwischen 1906 und 1908 eine Rechtskommission ein, die sich (auch) mit den Paragrafen 218 und 219 befasste und sich in einer ersten Stellungnahme für eine Streichung aussprach.6

Streitberg, Gisela von (Pseud. Für Bülow von Dennewitz, Gertrud);Möller, Wilhelm (Hg. + Einf.), Das Recht zur Beseitigung keimenden Lebens. § 218 des Reichs-Straf-Gesetz-Buches in neuer Beleuchtung
Raschke, Marie: Die Vernichtung des keimenden Lebens (§ 218 R.Str.G.B.)
Agnes Bluhm: Die Strafbarkeit der Vernichtung des keimenden Lebens (§ 218 R.St.G.B.) vom Standpunkte des Mediziners

Auf der Generalversammlung 1908 in Breslau, wo die Ergebnisse der Kommission vorgestellt wurden, kam es zu einer lebhaften Debatte – Camilla Jellinek plädierte für eine Streichung des § 218 , Agnes Bluhm wandte sich dagegen. Der von der Versammlung gefundene Kompromiss sah vor, die Zuchthausstrafe abzuschaffen sowie das Höchstmaß auf zwei Jahre Gefängnis festzusetzen. Außerdem wurde eine ‚medizinische‘ und eine ‚eugenische‘ Indikation gefordert sowie eine straffreie Abtreibung bei einer Schwangerschaft, die durch eine Vergewaltigung zustande gekommen war. In der auf diese Positionen folgenden Petition wurde allerdings auch betont, dass der Paragraf bestehen bleiben sollte, um die gesellschaftliche Ordnung aufrecht zu erhalten und die Menschen vor einer ‚Verrohung der Sitten‘ zu schützen. Diese Position nahm auch die Sittlichkeitskommission innerhalb des BDF ein, die ebenfalls Angst vor einer Lockerung des Sexuallebens hatte.

Jellinek, Camilla: Die Strafrechtsreform und die §§ 218 und 219 St.G.B.
Pappritz, Anna: Vernichtung des keimenden Lebens. Eine Laienbetrachtung Sonderdruck aus: Sexualprobleme 1909

Ganz anders ging der Bund für Mutterschutz, im Jahr 1905 von Helene Stöcker gegründet, mit dieser Frage um. Zwischen Frauenbewegung und Lebensreform bzw . Sexualwissenschaft stehend, setzte sich Helene Stöcker für eine selbstbestimmte Mutterschaft ein und damit für eine Streichung des Paragrafen. 

Stöcker, Helene; Stabel, Heinz; Weinberg, Siegfried: Fort mit der Abtreibungsstrafe!

Die Gebärstreikdebatte 1913

Bereits im Kaiserreich war der ‚Klassencharakter‘ des Abtreibungsparagrafen wiederholt in den Vordergrund gerückt worden. Gemeint war damit, dass vor allem arme Frauen und Proletarierinnen vom Verbot der Abtreibung betroffen waren. Bürgerliche Frauen hatten aufgrund ihres Zugangs zu finanziellen Ressourcen sowohl einen besseren Zugang zu Verhütungsmitteln als auch zu Abtreibungen. Allerdings war es nicht so, dass sich die proletarische Frauenbewegung von Beginn an für eine Streichung des § 218 eingesetzt hatte. In der sogenannten Gebärstreikdebatte, die kurz vor dem Ersten Weltkrieg von sozialistischen Arbeiterärzten (und Teilen der ‚radikalen‘ Frauenbewegung) geführt wurde, positionierte sich die SPD und mit ihr die proletarische Frauenbewegung gegen diese Idee. Auch das Proletariat müsse viele Unterstützer:innen haben – so Zetkin, und deshalb dürfe die Proletarierin ihre Kinderzahl nicht beschränken.7  Sie wandte sich damit, zusammen mit der Parteispitze, gegen die weibliche Parteibasis, die in einem Gebärstreik ein Instrument für selbstbestimmte Fortpflanzung sah. Einer der ersten Ärzte, die zu einem Gebärstreik aufriefen, war Fritz Brupbacher, der sich mit seinen Schriften explizit an die Arbeiterschicht wandte . Vor allem die beiden Ärzte Alfred Bernstein und Julius Moses, die praktische Hinweise zur Schwangerschaftsverhütung gaben, wurden zu den Gesichtern der proletarischen Gebärstreikdebatte. Eine gemeinsame Haltung zwischen Parteispitze und Parteibasis konnte bis zum Ausbruch des Krieges nicht gefunden werden. Es zeigte sich aber in der Weimarer Republik, dass die Agitation von Teilen der SPD und KPD gegen den § 218 als ‚Klassenparagraf‘ zu einem wichtigen Element vor allem kommunistischer Politik wurde.

Brupbacher, Fritz: Kindersegen - und kein Ende? Ein Wort an denkende Arbeiter 1909
Brupbacher, Fritz: Kindersegen Fruchtverhütung Fruchtabtreibung

Der Klassenparagraf – Weimarer Republik

Durch die wirtschaftliche Notlage in Deutschland nach dem Ersten Weltkrieg, einer großen Wohnungsnot und hohen Arbeitslosenzahlen veränderte sich die gesamtgesellschaftliche Einstellung zu Verhütung und Abtreibung in fast allen Bevölkerungsschichten – auch in konservativen Kreisen. Es kam sowohl zu einem erneuten Versuch, den § 218 zu streichen, zu reformieren oder zu erneuern als auch zum Aufbau eines Beratungsangebots in den neuen Sexualberatungsstellen. In diesen, die von unterschiedlichen Trägern in den 1920er-Jahren gegründet wurden, versuchte man durch eine offene Sexualaufklärung und Verhütungsberatung dazu beizutragen, ungewollte Schwangerschaften zu verhindern. Diese Stellen waren möglich geworden, weil durch das Entstehen der Sexualwissenschaft um 1900 Tabus gebrochen wurden und ein Sprechen über Verhütung und Sexualität möglich geworden war.8  

Der wohl bekannteste Sexualaufklärer der Weimarer Republik war der Berliner Stadtarzt Max Hodann, der grundlegende Regularien für Sexualberatungsstellen aufstellte und mit Aufklärungsvorträgen durch das Land zog. Neben Hodann gab es auch Ärztinnen, die Beratungsstellen leiteten und die mit Aufklärungsschriften versuchten, auf eine Abschaffung des Paragrafen zu drängen – zum Beispiel die sozialistische Berliner Ärztin Käte Frankenthal, die mit ihrer Schrift § 218 streichen – nicht ändern ein klares Signal setzte.9

Diesen Aufklärer:innen stand eine immer größer werdende „Massenbewegung gegen das Abtreibungsverbot“10  zur Seite. Diese verwies darauf, dass die Abtreibungszahlen stetig stiegen und es aufgrund illegal durchgeführter Abbrüche neben Todesfällen auch zu lebenslangen Folgeerkrankungen kam. Dies betraf vor allem Frauen aus sogenannten ‚unteren Schichten‘, die sich eine ‚sichere‘ Abtreibung nicht leisten konnten. Dieser Klassencharakter des Paragrafen wurde nun auch in den neuen Massenmedien problematisiert, wie das Schauspiel Frauen in Not von Carl Credé oder Cyankali von Friedrich Wolf zeigen, die enorm erfolgreich waren und die Massenbewegung zusätzlich befeuerten.

Hodann, Max: Sexualelend und Sexualberatung. Briefe aus der Praxis

Während sich die linken Kräfte der Frauenbewegung und vor allem der Bund für Mutterschutz für eine Abschaffung des Paragrafen aussprachen, konnte der BDF als Dachverband der ‚gemäßigten bürgerlichen‘ Frauenbewegung lange keine einheitliche Position in dieser Frage finden. Als immer deutlicher wurde, dass es sehr wahrscheinlich zu einer Gesetzesnovelle kommen würde, diskutierte der BDF auf seiner Generalversammlung 1925 in Dresden seine Position. Obwohl sich der BDF als überparteilich verstand, war seit dem Kampf um das Frauenwahlrecht immer deutlicher geworden, dass Parteipolitik innerhalb des BDF eine Rolle spielte.11  Da die Massenbewegung von Kommunist:innen, einigen Sozialdemokrat:innen, dem Bund für Mutterschutz und anderen ‚radikalen‘ Aktivistinnen der Frauenbewegung getragen wurde, ‚musste‘ sich der BDF mit seiner konservativ-bürgerlichen Mitgliederstruktur auf der ‚anderen‘ Seite verorten. Vor allem die landwirtschaftlichen Hausfrauenvereine lehnten jegliche Reformen des Abtreibungsverbotes ab. Der Vorstand des BDF schaffte es unter großen argumentativen Verrenkungen trotzdem eine gemeinsame Position zu finden, die dem Regierungsentwurf – prinzipielle Strafbarkeit der Abtreibung, aber Strafmilderung – weitgehend entsprach.12

Die Gesetzesnovellierung von 1926 konnte nur einen Minimalkonsens durchsetzen: „eine uneingeschränkte Beibehaltung des Abtreibungsverbots und lediglich eine Strafmilderung und eine Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen“, außerdem wurden die §§ 218-220 zu einem neuen § 218 zusammengefasst.13  Ein Jahr später erklärte das Reichsgericht in einer Grundsatzentscheidung, dass ein Abbruch straffrei bleibt und erlaubt ist, wenn eine medizinische Indikation vorliegt.

Kienle, Else: Frauen. Aus dem Tagebuch einer Ärztin

Mit dieser minimalen Abmilderung konnte die Massenpolitisierung nicht gestoppt werden, die 1929 durch das Stück Cyankali und vor allem durch die Verhaftungen der Ärzt:innen Else Kienle und Friedrich Wolf im Jahr 1931 wegen angeblich illegaler Abtreibungen einen Höhepunkt erlebten. In den drei Jahren zwischen 1929 (Uraufführung Cyankali in Berlin) und 1931 (Verhaftung von Wolf und Kienle) kam es zu einer Flut von Protesten, Vereinsgründungen und Aktionen, die alle auf eine weitere Reform drängten. 1930 gründete sich zum Beispiel das ‚Komitee für Selbstbezichtigung‘ unter dem Berliner Gynäkologen Heinrich Dehmel, „das unter dem Aufruf ‚Ich habe abgetrieben‘ und ‚Ich habe einer Frau geholfen‘ bei prominenten Ärzten und bekannten Frauen Unterschriften sammelte“14  – ganze 41 Jahre vor der erfolgreichen Selbstbezichtigungskampagne im Stern im Jahr 1971. Mit der Freilassung der inhaftierten Ärzt:innen Kienle und Wolf erlahmte die Protestbereitschaft jedoch spürbar. Auch die Veröffentlichung der sogenannten Grotjahn-Kartothek 1932, in der die Abreibungspraxis in Deutschland erstmals nachgewiesen wurde, konnte daran nichts ändern. Als problematisch erwies sich auch, dass die Massenbewegung stark von der kommunistischen Partei dominiert wurde, was ein Zusammengehen mit der SPD und anderen ‚bürgerlichen‘ Kreisen erschwerte. 

Grotjahn, Alfred (Bearb.); Grotjahn,Martin (Hg.): Eine Kartothek zu § 218

Als 1932 der Höhepunkt der Proteste gegen den Paragraphen bereits überschritten war, beschäftigte sich der BDF noch einmal offiziell mit dem Thema. Es traf sich ein geschlossener Kreis von Sachverständigen in Berlin zu einer BDF-Konferenz zu Sexualfragen. Das Protokoll dieser Sitzung zeigt die Unmöglichkeit, überhaupt über das Thema gemeinsam zu sprechen, da sich konservative und liberale Kräfte gegenseitig blockierten. Es war nicht möglich einen ‚Frauenstandpunkt‘ zu dieser Frage zu finden, vielmehr spiegelte sich „grundsätzlich die Haltung von DDP, DVP und DNVP wider“15  und damit die Haltungen jener Parteien, deren Vertreterinnen im BDF aktiv waren.

§ 218 im Nationalsozialismus

Die Massenbewegung für eine Liberalisierung des Abtreibungsrechtes hatte also bereits vor der Machtübergabe an die Nationalsozialisten an Schwung verloren. Ab 1933 wurde aber schnell klar, dass dieses Thema im neuen Staat unter völlig anderen Vorzeichen stehen würde. Die §§ 219-220 wurden wieder eingeführt, die die öffentliche Ankündigung, Anpreisung und Ausstellung von Mitteln oder Verfahren zur Abtreibung sowie das öffentliche Anbieten eigener oder fremder Dienste zur Förderung von Abtreibungen kriminalisierten. Die Sexualreformbewegung wurde zerschlagen, ebenso wie die Sexualwissenschaft, die ‚radikale‘ Frauenbewegung und die kommunistische und sozialdemokratische Partei. Die Frage nach dem Stellenwert des ungeborenen Lebens trat „hinter nun übergeordnete Ziele der Rassen- und Bevölkerungspolitik zurück. Zum Rechtsgut des § 218 wurde nun ausschließlich die ‚Lebenskraft des Volkes‘ erklärt, was mit der Einführung der Todesstrafe für diejenigen, die fortgesetzt gewerbliche Abtreibung betrieben, in der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft von 1943, aber auch in der geplanten Herausnahme der Abtreibung aus den Tötungsdelikten und Einordnung in einen neuen Abschnitt ‚Angriffe auf Rasse und Erbgut‘ in den Entwürfen für ein neues nationalsozialistisches Strafgesetzbuch von 1936 zum Ausdruck kam“16 .

Entscheidend wurde nun, welche Frauen schwanger wurden. Während sogenannte ‚Arierinnen‘ sich fortpflanzen sollten, wurde es Frauen, die als ‚dem nationalsozialistischen Volk‘ nicht zugehörig markiert wurden, verunmöglicht. Um das Selbstbestimmungsrecht von Frauen ging es (wieder einmal) nicht.

Stand: 14. Mai 2021
Verfasst von
Dr. Kerstin Wolff

ist Historikerin und Forschungsleiterin im Archiv der deutschen Frauenbewegung (AddF) in Kassel. Ihre Forschungsschwerpunkte sind die Geschichte der Frauenbewegung in Deutschland von der Mitte des 19. bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts sowie die Frage nach einer politischen Repräsentation von Frauen auf kommunaler und Bundesebene im 19. und 20. Jahrhundert.

Empfohlene Zitierweise
Dr. Kerstin Wolff (2021): „Gegen den Klassen-Paragrafen“ – Die Abtreibungsdebatte zwischen 1900 und 1933, in: Digitales Deutsches Frauenarchiv
URL: https://www.digitales-deutsches-frauenarchiv.de/themen/gegen-den-klassen-paragrafen-die-abtreibungsdebatte-zwischen-1900-und-1933
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Fußnoten

  • 1Von Behren, Dirk: Die Geschichte des § 218, Gießen 2020 (unveränderte Neuauflage der Ausgabe von 2004), S. 31. f.
  • 2Bergmann, Anna: Die verhütete Sexualität. Die Anfänge der modernen Geburtenkontrolle, Hamburg 1992.
  • 3Thomas Robert Malthus stellte im 18. Jahrhundert die Theorie auf, dass das Bevölkerungswachstum immer über dem der Produktion (auch von Lebensmitteln) liege und es deshalb zwangsläufig zu Hungersnöten und Armut kommen würde. Der einzige Ausweg wäre die Beschränkung des Bevölkerungswachstums. Auf diese Theorie baute der Neomalthusianismus auf, der sich im 19. Jahrhundert dafür einsetzte, die Kinderzahl zu beschränken.
  • 4Von Behren: Die Geschichte, S. 226.
  • 5Bleker, Johanna / Ludwig, Svenja: Emanzipation und Eugenik. Die Briefe der Frauenrechtlerin, Rassenhygienikerin und Genetikerin Agnes Bluhm an den Studienfreund Alfred Ploetz aus den Jahren 1901–1938, Husum 2008.
  • 6Zur Arbeit dieser Kommission sowie zu den Mitgliedern siehe: Putzke, Sabine: Die Strafbarkeit der Abtreibung in der Kaiserzeit und in der Weimarer Zeit. Eine Analyse der Reformdiskussion und der Straftatbestände in den Reformentwürfen (1908-1931), Berlin 2003, S. 42 ff.
  • 7Von Behren: Die Geschichte, S. 113 f.
  • 8Zu den Sexualberatungsstellen siehe: von Soden, Kristine: Die Sexualberatungsstellen der Weimarer Republik 1919-1933, Berlin 1988.
  • 9Zu Hodann und Frankenthal siehe: von Soden, Kristine: § 219 streichen – nicht ändern!. Abtreibung und Geburtenregelung in der Weimarer Republik, in: Unter anderen Umständen. Zur Geschichte der Abtreibung, Dresden 1993, S. 37 ff.
  • 10Von Behren: Die Geschichte, S. 238.
  • 11Siehe dazu: Wolff, Kerstin: Neue Verbündete – Sozialdemokratie und bürgerliche Frauenbewegung im gemeinsamen Kampf um ein demokratisches (Frauen-)Wahlrecht (1917–1918), in: Vorhang auf – Frauen in Parlament und Politik [i. Druck].
  • 12Siehe Putzke: Die Strafbarkeit, S. 194‒198.
  • 13Von Behren, Dirk: Kurze Geschichte des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch, in: ApuZ, 20, 2019, S. 14.
  • 14Von Behren: Die Geschichte, S. 249.
  • 15Putzke: Die Strafbarkeit, S. 200.
  • 16Von Behren: Kurze Geschichte, S. 14.

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