Die Abtreibungspraxis im Deutschen Kaiserreich

Im Deutschen Kaiserreich galt der Schwangerschaftsabbruch als „Verbrechen wider das Leben“. Über den Zusammenhang zwischen Abtreibung, Bevölkerungspolitik und Medikalisierung der Geburtenkontrolle reflektiert die Kulturwissenschaftlerin Prof. Dr. Anna Bergmann.

Das Abtreibungsverbot wurde 1871 im Strafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreichs (RStGB) mit den §§ 218 bis 220 unter der Rubrik „Verbrechen wider das Leben“1  verankert. Es sollte ein geschlechter- und berufspolitisches Machtverhältnis langfristig etablieren, denn diese Paragrafen bezogen sich auf drei Personengruppen mit jeweils unterschiedlichen Strafzumessungen: Frauen drohte bis zu fünf Jahren Zuchthaus, bei mildernden Umständen nicht unter sechs Monaten Gefängnis, wenn sie einen Abort selbst auslösten oder einer Abtreibung durch Dritte einwilligten (§ 218). Eine „gegen Entgelt“2  geleistete Beihilfe, die bevorzugt im Rahmen eines weiblichen Netzwerks beansprucht wurde3 , war mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus (§ 219) bestraft.

§ 220 regelte die „Tötung der Leibesfrucht ohne Wissen und Willen der Schwangeren durch Dritte“4 . Dieser Paragraf bezog sich auf die ärztliche, unter Narkose durchgeführte Abtreibung und belegte sie mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren. Starb die Frau an der Operation, drohte eine Haftverlängerung um zehn Jahre bis lebenslänglich. Eine Straftat dieser Art war ein historisches Novum, denn erst im Zuge der Entwicklung der Chirurgie und Anästhesie erprobten Gynäkologen im 19. Jahrhundert auch Methoden der operativen Abtreibung. Die Gründe für solche Eingriffe konnten unterschiedlich sein: So nahm man beispielsweise Schwangerschaftsabbrüche vor, um die Frau vor einer akuten physischen Bedrohung zu bewahren. Selbst wenn ein lebensrettender Eingriff als entschuldbare Notstandshandlung auslegbar (§ 54 RStGB) war, blieb die Abtreibung für Ärzte durch die Paragrafen 219 und 220 strafbar.

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1914
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Am 15. Mai 1871 wurde der § 218 im Strafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreiches eingeführt.

Biopolitik, Medizin und Recht

Eine Voraussetzung für die Aufnahme der §§ 218-220 in das Reichsstrafgesetzbuch war die aus dem Kirchenrecht abgeleitete Bestrafung des „Abgangs einer lebendigen Frucht“5 . Mit der ersten Kindsregung ab etwa dem fünften Schwangerschaftsmonat galt das Ungeborene als beseelt und daher lebendig.6  Diese Rechtsauffassung bot das Fundament für die Einordnung des Schwangerschaftsabbruchs als Tötungsdelikt. Die 1871 im RStGB verankerte Neudefinition der Abtreibung als ein Vergehen ab dem Zeitpunkt der Zeugung ging zudem auf die im 18. Jahrhundert einsetzende embryologische Forschung zurück. Anatomen begannen mit dem zerlegenden Blick in das Leibesinnere von stigmatisierten unehelich schwangeren Frauen. Aus der Visualisierung von Abortiveiern resultierte die Konstitution ‚des Fötus‘ als ein potenziell eigenständiges Wesen.7  Im Zeichen der Aufklärung wurde schließlich dem Ungeborenen der Status eines „künftigen Bürger[s]“8 beigemessen, den es unter der bevölkerungspolitischen Maxime ab seiner Zeugung zu erhalten galt.9

Seit Ende des 19. Jahrhunderts formierte sich die naturwissenschaftliche Bewegung der Rassenhygiene und Eugenik. Sie warf die Frage nach der ‚biologischen Qualität‘ ‚künftiger Bürger‘ auf und forderte die Legalisierung des medizinischen Schwangerschaftsabbruchs als Instrument der ‚Rassenverbesserung‘: In Europa und den USA hatte man damit begonnen, unter einer eugenischen Zielsetzung neben Sterilisationen und Kastrationen10  auch Abtreibungen vorzunehmen. Frauen aus dem Armutsmilieu wurden schon im Kaiserreich zu Objekten rassenhygienisch indizierter Operationen, um ‚den Volkskörper‘ von so bezeichneten ‚Minderwertigen‘ zu ‚reinigen‘.11

Jedoch unabhängig von den Motiven: Der ärztliche Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Patientin wurde nicht nur milder bestraft, sondern im Gegensatz zur Fahndung der privaten Abtreibung nahm die ohnehin kleine Zahl der Strafprozesse nach § 220 im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts ab.12

Geburtenrückgang – Gebärstreik – weibliche Selbstbestimmung

Zeichnun Scheidenspülung
Quelle: Museum für Verhütung und Schwangerschaftsabbruch
Zur Empfängnisverhütung wurde schon früh die Scheidenspülung in diversen Ratgebern empfohlen, darunter u.a. in Max Baum, Die künstliche Beschränkung der Kinderzahl, 1912.

In Deutschland, aber auch in anderen Industrieländern, entwickelten sich seit der Jahrhundertwende der Gebrauch neuer Verhütungstechniken und die sich damit verbindende Abtreibungspraxis zu einem Massenphänomen, das sich statistisch als Geburtenrückgang niederschlug. Dieser demografische Wandel löste eine hitzige bevölkerungspolitische Diskussion aus. Eine breite Front gegen die dem weiblichen Keuschheitsideal widersprechende, aber dennoch von Frauen praktizierte Geburtenkontrolle wurde mit antifeministischen, rassenhygienischen, sexualmoralischen und biopolitischen Argumentationsfiguren errichtet.13  Just vor dem Ersten Weltkrieg war von dem Geburtenrückgang als der „große Tod des zwanzigsten Jahrhunderts“14  und einem Sittenverfall durch die Umwandlung der Ehefrau in eine „Privat-Prostituierte“15  die Rede.

1913 mündete dieser geschlechterpolitische Diskurs in die von der Sozialdemokratie initiierte Debatte „Gegen den Gebärstreik“.16  Die SPD-Leitung reagierte dadurch auf den von zwei sozialistischen Ärzten – Alfred Bernstein (1858–1922) und Julius Moses (1868–1942) – propagierten, mit Verhütungsmitteln zu realisierenden Gebärstreik als eine „unblutige“17  Strategie des Klassenkampfes. Damit griffen sie die Parole der französischen Feministin Marie Huot (1846–1930) auf: „la grêve des ventres“18  („Streik der Bäuche“). Nur instrumentalisierten sie diese ureigene weibliche Widerstandsform für einen ‚höheren‘ Zweck. So erklärte Bernstein neben der „Unfruchtbarmachung“ auch die „Unterbrechung der Schwangerschaft“19  zu einem politischen Akt des Arztes, der das proletarische Elend chirurgisch aus der Welt zu schaffen vermochte.

Ein solches medikalisiertes Konzept wurde mit jeweils unterschiedlichen Akzentuierungen von Sexualreformern, Neomalthusianisten, der sozialistischen Ärzte- und der Frauenbewegung vertreten. Diese sozialen Strömungen einte die Vorstellung, unter der eugenischen, geburtenpolitischen Prämisse ‚Qualität statt Quantität‘ Verarmungsprozesse aufhalten oder aber auch Frauen von der Ideologie des Gebärzwangs befreien zu können.

So engagierte sich eine der ersten Ärztinnen Deutschlands Hope Bridges Adams Lehmann (1855–1916) für die Abschaffung des Abtreibungsverbots. Da sie im Münchner Rotkreuz-Krankenhaus Aborte vorgenommen hatte, stand sie 1914 vor Gericht. Dieser Prozess sollte ein Exempel statuieren, um die Ärzteschaft vor den Konsequenzen bei Verstoß gegen § 219 zu warnen.20  Da ihr keine kommerzielle Abtreibung nachgewiesen werden konnte, musste sie 1915 freigesprochen werden.21

In der sozialistischen wie der bürgerlichen Frauenbewegung gab es in der Frage nach dem Beziehungsgeflecht zwischen Staat, Mutterschaft, Ehe, Liebe und Sexualität sowie sich daran anknüpfenden Positionen zur Abtreibung große Kontroversen. Auch im Bund Deutscher Frauenvereine war die kriminalpolitische Bewertung des § 218 umstritten. Helene Stöcker (1869‒1943) – Gründungsmitglied des Vereins Bund für Mutterschutz – vertrat einen dezidiert feministischen Standpunkt. Sie forderte die Abschaffung der §§ 218 und 219, während § 220 verankert bleiben sollte. Denn er stelle die Abtreibung ohne Einwilligung der Frau unter Strafe und schütze sie in ihrem Recht auf Selbstbestimmung.22

Hope Bridges Adams Lehmann
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Hope Bridges Adams Lehmann setzte sich als eine der ersten Ärztinnen Deutschlands für die Abschaffung des Abtreibungsverbots ein, 1898.

Diese Perspektiven kollidierten mit dem staatlichen Interesse, die Geburtenrate zu erhöhen und den hinter verschlossenen Türen einsam und verzweifelt geleisteten Frauenwiderstand gegen rechtliche, religiöse sowie medizinische Normen zu brechen.

Die bürgerlich-christliche Sexualordnung

Ein breites, parteiübergreifendes Männerbündnis bildete sich gegen jede Form der privaten Geburtenkontrolle. Beispielhaft für diese Allianz sind die Reaktionen auf das politische Wirken der Sozialdemokratin Alma Wartenberg (1871–1928). Gegen die Parteilinie der SPD rief sie Frauen zum Gebärstreik auf. Wegen eines Vortrags über Verhütungsmethoden wurde sie 1913 nach dem Unzuchtparagrafen 18423  zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und im Preußischen Parlament öffentlich verleumdet.24  Auch in der national-liberalen Presse war 1908 eine Philippika gegen eine Rednerin zu lesen, die im Bund für Mutterschutz zum Gebärstreik aufgefordert hatte: „[W]as aus der Forderung der Dame spricht, ist im Grunde weiter nichts als der blinde Männerhaß eines unbefriedigten Weibes.“25

Der von der akademischen männlichen Öffentlichkeit geführte Diskurs über den Geburtenrückgang illustriert, wie tief die christliche Sexualordnung in der bürgerlichen Gesellschaft verwurzelt war. Denn die im 16. Jahrhundert begonnene Verchristlichung und Patriarchalisierung des Alltagslebens hatte Frauen auf ein keusches Mutterideal verpflichtet. Im Zuge des Verkirchlichungsprozesses der Ehe wurden sämtliche sexuellen Verhaltensweisen, die nicht dem ehelichen ‚Fortpflanzungszweck‘ dienten und als sündig galten, unter dem Begriff ‚Unzucht‘ teilweise mit Hinrichtung, auf jeden Fall mit Geld- und Körperstrafen belegt – etwa Homosexualität, Ehebruch, uneheliche Sexualität. Ledige Mütter, deren Zahl sich während der Industrialisierung drastisch erhöhte, waren als kriminelle, „liederliche Weibs-Personen“26  gebrandmarkt.

Hatten weltliche Gerichte den Ehestand als normative Lebensform einer Gottesordnung mit drakonischen Strafverhängungen durchgesetzt,27  so ging ‚Zucht‘ als zentraler Begriff in Polizeiordnungen ein. Ab dem 18. Jahrhundert verhängte man auf ‚unzüchtige‘ Straftaten auch Zwangsarbeit oder lebenslängliche Zuchthaushaft.28  Und seit Mitte des 19. Jahrhunderts verfestigte die psychiatrische Lehre von den Geisteskrankheiten die christliche Sexualordnung: Unter dem Begriff ‚Entartung‘ ordnete sie ‚sündige‘ Verhaltensweisen als Symptome eines vererbten ‚anormalen Triebes‘ dem Wahnsinn zu29  – z.B. Homosexualität, Prostitution, uneheliche Mutterschaft. Unzuchtgesetze wurden schließlich im Reichstrafgesetzbuch von 1871 verankert und blieben bis in die 1970er Jahre ein Grundelement der Sexualpolitik.

‚Konzeptionsverhütung‘: Schwarzmarkt mit lebensgefährlichen Produkten

Die Verschmelzung des nationalstaatlichen Interesses an einer hohen Bevölkerungszahl mit der bürgerlichen Sexualmoral bereitete den Boden für die Strafverfolgung der sich ausbreitenden Geburtenkontrollpraxis: Als Bestandteil der Kampagne gegen die ‚kriminelle Fruchtabtreibung‘ wurden 1900 der Verkauf „unzüchtiger Schriften“ sowie der Handel mit „Gegenstände[n], die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind“30 , in den Unzuchtparagrafen31  aufgenommen und der Vertrieb von Verhütungsmitteln sowie deren Werbung mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 1000 Mark belegt (§ 184, Abs. 3 RStGB).32

Seifenlösung
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Seife erzeugt eine starke Lauge, die wegen ihrer gewebezerstörenden Wirkung zum Abbruch in die Gebärmutter gespritzt wurde. Dieser Eingriff schädigte auch die Frau.

Unter dieser Rechtsnorm blühte der Schwarzmarkt mit neuen Kontrazeptiva unterschiedlichster Art und Qualität. Abgesehen von einfach anwendbaren, unschädlichen Kondomen aus Gummi oder Tierdarm33  wurden speziell für den weiblichen Körper invasiv konstruierte, mechanische Abtreibungs- und Verhütungstechniken etwa aus Hartgummi oder Metall produziert. Der Unterschied zwischen Abortiv- und Verhütungsmitteln verschwamm unter dem Etikett ‚konzeptionsverhütend‘. Frauen benutzten vorwiegend Injektionen von giftig und ätzend wirkenden Flüssigkeiten in den Uterus mit Scheidenpulverbläsern, Ballon- und Mutterspritzen. Alle nur erfolgversprechenden Mittel wurden gekauft oder aus der Küche beschafft. Die Injektionen mit Toxinen, Säuren oder Laugen lösten einen Abort aus und konnten lebensgefährliche Bauchfellentzündungen, Blutvergiftungen oder Luftembolien hervorrufen.

Staatliche Instanzen zeigten an den Todesopfern kein Interesse. Erst in den 1920er Jahren gab es im Zuge der großen Bewegung gegen die Abtreibungsparagrafen  offizielle Schätzungen, wonach allein in Deutschland jährlich zwischen 10.000 und 48.000 Frauen an den Folgen einer Abtreibung starben und zwischen 50.000 und 100.000 Opfer schwerer Verwundungen wurden.34 Ärzte berichteten gar von Frauen, die ohne schwanger gewesen zu sein, panische Abtreibungsversuche vornahmen und ihren Verletzungen erlagen.35

Unabhängig davon, ob Frauen eine reale oder nur befürchtete Schwangerschaft ablehnten: Sie waren mit einer Rechtslage konfrontiert, die eine hohe Risikobereitschaft erzeugte, sich in Lebensgefahr zu begeben und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt zu sein. Die geschlechterpolitische Funktion der Abtreibungsparagrafen trug den Charakter eines Kreuzzuges gegen die weibliche Geburtenkontrollpraxis. Denn die Regierung des Deutschen Kaiserreichs kalkulierte das Massengrab der selbstabtreibenden Frauen als Abschreckungseffekt ein und nahm die staatlich erzeugte Realität des Abtreibungsgeschehens mit bis zu 600.000 geschätzten illegalen Schwangerschaftsabbrüchen pro Jahr in Kauf.36

Männliche Gynäkologie: Die Medikalisierung der Geburtenkontrolle

Parallel zu dieser Entwicklung wurden alle Voraussetzungen für die Errichtung eines ärztlichen Monopols über Abtreibung und Verhütung geschaffen, das am Endpunkt des im 16. Jahrhundert begonnenen Maskulinisierungsprozesses der Geburtshilfe etabliert werden konnte.37  Nicht zuletzt prangerte man speziell Hebammen als Akteurinnen der „willkürlichen Geburtenbeschränkung“38  an. Im Zuge ärztlicher Standespolitik sollte nunmehr Geburtenkontrolle ganz in medizinische Hände gebracht werden. So waren die Protagonisten neuer Verhütungstechniken Gynäkologen, die sich aus ihrer Nähe zum ‚weiblichen Schoß‘ zur Biopolitik berufen fühlten. Als wissenschaftliche Experten prägten sie die Debatte um den Geburtenrückgang und forderten eine neue Rechtsauffassung des Schwangerschaftsabbruchs, der kriminalpolitisch differenziert werden sollte: „medizinischer Abortus für den ärztlichen Eingriff, Fruchtabtreibung für das Verbrechen“.39

Abtreibungsinstrumente
Quelle: Museum für Verhütung und Schwangerschaftsabbruch
Instrumente, die für einen Abbruch verwendet wurden. Weitere Gegenständige, die sich mehr oder weniger für einen Abbruch eigneten waren Stricknadeln, Kleiderbügel, Harnkatheter und schlichtweg alles verwendet, was lange genug war, um bis in die Gebärmutter zu reichen.

Auch dieser Diskurs bezog sich auf die Ehe als Institution der ‚Fortpflanzung‘. Denn hatte die Entartungslehre außereheliche Sexualität pathologisiert, so bildete das psychiatrische Diagnoseschema die Matrix auch für das eugenische Selektionsprogramm. Der christliche ‚Fortpflanzungszweck‘ der Ehe erfuhr nunmehr eine säkulare Funktion. Eheliche Sexualität war auf vererbungswissenschaftliche Normen zu verpflichten: die Zeugung von ‚erbgesundem Nachwuchs‘. Daher durfte Geburtenprävention partout nicht „dem subjektiven Belieben jedes Elternpaares freigegeben werden“40 .

Im Gegensatz zur Strafverfolgung nach § 218 wurde § 220 kaum umgesetzt. Exemplarisch für diese Rechtspraxis ist der Prozess gegen den Direktor der Jenaer Frauenklinik und Universitätsprofessor für Gynäkologie Max Henkel (1870–1941). Nachdem er 1915 wegen fahrlässiger Tötungen in zwei Fällen angezeigt worden war,41  folgte ein Rechtsstreit. Zur Anklage kamen 54 Abtreibungen und 31 Unfruchtbarmachungen, die Henkel zwischen 1910 und 1914 ohne Wissen der Patientinnen, u. a. mit eugenischen Indikationen und mehrfach tödlichem Ausgang durchgeführt hatte.42  Seine an armen Frauen verübten medizinischen Verbrechen wurden lediglich in einem Disziplinarverfahren verhandelt, zu dem Henkel in Stabsarztuniform, geschmückt mit dem Kriegsorden des Eisernen Kreuzes, erschien.43  1918 endete das Verfahren mit seinem Freispruch.

Der ‚Fall Henkel‘ verdeutlicht die Kluft zwischen der Fahndung der weiblichen Abtreibungspraxis und der männlichen Gynäkologie, die strafbare Operationen zur Verhinderung ‚erbkranken Nachwuchses‘ schon im Kaiserreich salonfähig machte. Diese Form medizinischer Gewalt gegen schwangere Frauen blieb ungesühnt, wie auch die zeitgleich in den klinischen Alltag integrierten Experimente an Menschen aus sozialen Randgruppen.44  Während die Strafverfolgung des privaten Aborts Frauen als Mörderinnen stigmatisierte und ein Massengrab erzeugte, leitete die selektive Rechtspraxis die Etablierung einer männlichen, medizinischen Definitionsmacht über die Abtreibung unter eugenischen Paradigmen ein. Gleichzeitig hat sich unter dem Damoklesschwert der §§ 218-219 und der neu konstruierten Verhütungsinstrumente die Bereitschaft von Frauen, ihr Leben aufs Spiel zu setzen sowie körperliche und seelische Qualen auf sich nehmen, als ein Strukturelement der modernen Geburtenkontrolle bis mindestens Ende der 1970er Jahre herausgebildet.

Stand: 17. Mai 2021
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Verfasst von
Prof. Dr. Anna Bergmann

Prof. Dr. Anna Bergman ist apl. Professorin Kultur- und Medizinhistorikerin an der Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Zu ihren Forschungsschwerpunkten zählen u.a. Wahrnehmungsgeschichte des Körpers und des Todes, Kulturgeschichte der Anatomie, des medizinischen Menschenexperiments und der Transplantationsmedizin und Geschichte der Rassenhygiene, Eugenik und Humangenetik.

Empfohlene Zitierweise
Prof. Dr. Anna Bergmann (2023): Die Abtreibungspraxis im Deutschen Kaiserreich, in: Digitales Deutsches Frauenarchiv
URL: https://www.digitales-deutsches-frauenarchiv.de/angebote/dossiers/218-und-die-frauenbewegung/die-abtreibungspraxis-im-deutschen-kaiserreich
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  • Prof. Dr. Anna Bergmann
  • Digitales Deutsches Frauenarchiv
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Fußnoten

  • 1§§ 218-220 RStGB. In: Reichsgesetzblatt, Nr. 24, 1871, S. 167 f.
  • 2Ebenda, S. 167.
  • 3Vgl. Usborne, Cornelie: Cultures of Abortion in Weimar Germany, New York/Oxford 2007.
  • 4§ 220 RStGB. In: Reichsgesetzblatt, Nr. 24, 1871, S. 168.
  • 5Zit. n. Duden, Barbara: Der Frauenleib als öffentlicher Ort, Hamburg/Zürich 1991, S. 71.
  • 6Vgl. ebenda; Fischer-Homberger, Esther: Krankheit Frau. Zur Geschichte der Einbildungen, Darmstadt 1984 (1. Aufl. Bern 1979), S. 263‒272; Arni, Caroline: Pränatale Zeiten. Das Ungeborene und die Humanwissenschaften (1800–1950), Basel 2018, S. 49‒82.
  • 7Vgl. Duden: Frauenleib, S. 46‒50; dies.: Die „Geheimnisse“ der Schwangeren und das Öffentlichkeitsinteresse der Medizin, in: Journal für Geschichte, Bd. 1, 1989, S. 48‒55.
  • 8Zit. n. Behren von, Dirk: Die Geschichte des § 218 StGB, Gießen 2020 (unveränd. Neuauflage von 2004), S. 32.
  • 9Vgl. ebenda, S. 27‒33.
  • 10Die medizinische Unfruchtbarmachung stand im Deutschen Kaiserreich unter Strafe: Vgl. §§ 223-224 RStGB. In: Reichsgesetzblatt, Nr. 24, 1871, S. 168f. Diese Paragrafen betrafen Delikte schwerer Körperverletzung, wozu auch der Verlust der Zeugungsfähigkeit zählte (§ 224 RStGB).
  • 11Vgl. Bergmann, Anna: Die verhütete Sexualität. Die Anfänge der modernen Geburtenkontrolle, Hamburg 1992, S. 199‒241.
  • 12Vgl. zur Statistik der Strafverfolgung nach §§ 218-220: ebenda, S. 187‒192.
  • 13Vgl. Bergmann, Anna: Frauen, Männer, Sexualität und Geburtenkontrolle. Die Gebärstreikdebatte 1913 in Berlin. In: Hausen, Karin (Hg.): Frauen suchen ihre Geschichte, München 1987 (2. Aufl.), S. 83‒110.
  • 14Zit. n. Bergmann: Sexualität, S. 23.
  • 15Zit. n. ebenda, S. 244.
  • 16Vgl. Linse, Ulrich, Arbeiterschaft und Geburtenentwicklung im Deutschen Kaiserreich von 1871. In: Archiv für Sozialgeschichte, Bd. 12, 1972, S. 205‒271; Bergmann: Sexualität, S. 286‒294; dies: Am Vorabend einer neuen Sexualmoral? Die Debatte um den „Gebärstreik“ im Jahr 1913. In: INDES, Jg. 2, 2013, H. 2, S. 90‒97.
  • 17Zit. n. Bergmann: Sexualität, S. 288.
  • 18Ronsin, Francis: La grève des ventres. Propagande néomalthusienne et baisse de la natalité en France, 19e-20e siècles, Paris 1980, S. 44.
  • 19Bernstein, Alfred: Elend und Gebärstreik. In: Die Welt am Montag vom 17.11.1913, 1. Beilage.
  • 20Vgl. Krauss, Marita: Hope. Dr. Hope Bridges Adams Lehmann – Ärztin und Visionärin. Die Biografie, München 2009, S. 173.
  • 21Vgl. ebenda; Usborne: Cultures, S. 79; Kirschstein, Christine: „Fortgesetzte Verbrechen wider das Leben“. Ursachen und Hintergründe des 1914 nach § 219 RStGB eingeleiteten Untersuchungsverfahrens gegen die Münchener Ärztin Dr. Hope Bridges Adams-Lehmann, Frankfurt a.M. 1992.
  • 22Vgl. Putzke, Sabine: Die Strafbarkeit der Abtreibung in der Kaiserzeit und in der Weimarer Republik, Berlin 2003, S. 71; Janssen-Jurreit, Marielouise: Nationalbiologie, Sexualreform und Geburtenrückgang. Über die Zusammenhänge von Bevölkerungspolitik und Frauenbewegung um die Jahrhundertwende, in: Dietze, Gabriele (Hg.): Die Überwindung der Sprachlosigkeit. Texte aus der neuen Frauenbewegung, Darmstadt/Neuwied 1979, S. 139‒175; Dienel, Christiane: Kinderzahl und Staatsräson. Empfängnisverhütung und Bevölkerungspolitik in Deutschland und Frankreich bis 1918, Münster 1995, S. 213 ff.; Herlitzius, Anette: Frauenbefreiung und Rassenideologie: Rassenhygiene und Eugenik im politischen Programm der „Radikalen Frauenbewegung“ (1900-1933), Leverkusen 1995.
  • 23Vgl. § 184, Abs. 3, In: Reichsgesetzblatt, Nr. 23, 1900, S. 301 f.
  • 24Vgl. Bergmann: Sexualität, S. 293 f., (Anm. 199), S. 357. Auf Revision der Angeklagten wurde Alma Wartenberg am 17. Juni 1914 freigesprochen.
  • 25Zit. n. ebenda (Anm. 200), S. 357. Dieses Zitat stammt aus der Zeitschrift Die Grenzboten.
  • 26Zit. n. Schlumbohm, Jürgen: „Verheiratete und Unverheiratete, Inländerin und Ausländerin, Christin und Jüdin, Weiße und Negerin”: Die Patientinnen des Entbindungshospitals der Universität Göttingen um 1800, in: Gerhard, Hans Jürgen (Hg.): Struktur und Dimension: Festschrift für Karl Heinrich Kaufhold zum 65. Geburtstag, Bd. 1: Mittelalter und Frühe Neuzeit. Stuttgart 1997, S. 324‒343, hier S. 330.
  • 27Vgl. Roper, Lyndal: Das fromme Haus. Frauen und Moral in der Reformation. Aus dem Englischen von Wolfgang Kaiser, Frankfurt/New York 1995, S. 60; Dülmen, Richard van: Kultur und Alltag in der Frühen Neuzeit. Bd. 1: Das Haus und seine Menschen 16.-18. Jahrhundert, München 1999 (3. Aufl.), S. 134‒197; Meumann, Markus: Findelkinder, Waisenhäuser, Kindsmord. Unversorgte Kinder in der frühneuzeitlichen Gesellschaft, München 1995, 25 ff.
  • 28Vgl. Meumann: Findelhäuser, S. 69.
  • 29Vgl. Foucault, Michel: Die Anormalen. Vorlesungen am Collège de France (1974-1975). Aus dem Französischen von Michaela Ott, Frankfurt am Main 2003 (Original: Paris 1999); Bergmann: Sexualität, S. 135‒162.
  • 30§ 184 geänderte Fassung, erlassen am 25. Juni 1900. In: Reichsgesetzblatt, Nr. 23, 1900, S. 301 f.
  • 31§ 184, Reichsgesetzblatt, Nr. 24, 1871, S. 162.
  • 32Ein Reichgerichtsurteil von 1901 ordnete explizit „unsittliche Gummi-Artikel“ (zit. n. Bergmann: Sexualität, S. 30 und Anm. 45, S. 307) dem Rechtsbegriff ‚Unzüchtigkeit‘ zu und betonte, dass er für die eheliche wie uneheliche Sexualität gleichermaßen gelte.
  • 33Vgl. zur Geschichte des Kondoms: König, Wolfgang: Das Kondom. Zur Geschichte der Sexualität vom Kaiserreich bis zur Gegenwart, Stuttgart 2016.
  • 34Vgl. Putzke: Strafbarkeit, S. 130; Usborne, Cornelie: Abtreibung: Mord, Therapie oder weibliches Selbstbestimmungsrecht? Der § 218 im medizinischen Diskurs der Weimarer Republik, in: Geyer-Kordesch, Johanna/Kuhn, Annette (Hg.): Frauenkörper – Medizin – Sexualität. Auf dem Wege zu einer neuen Sexualmoral, Düsseldorf 1986, S. 192‒236, hier S. 202; Bergmann: Sexualität, S. 179.
  • 35Vgl. Bergmann: Sexualität., S. 180.
  • 36Vgl. ebenda, S. 196, (Anm. 111), S. 342. Auf etwa 100 Geburten kamen laut Schätzungen zirka zehn bis 20 „kriminelle Abtreibungen“: Hirsch, Max: Fruchtabtreibung und Präventivverkehr im Zusammenhang mit dem Geburtenrückgang. Eine medizinische, juristische und sozialpolitische Betrachtung, Würzburg 1914, S. 123; vgl. Bergmann, Anna: Von der „unbefleckten Empfängnis“ zur „Rationalisierung des Geschlechtslebens“. In: Geyer-Kordesch/Kuhn: Frauenkörper, S. 127‒158, hier, S. 139; Behrens von: Strafrecht, S. 71.
  • 37Vgl. Metz-Becker, Marita: Der verwaltete Körper. Die Medikalisierung schwangerer Frauen in den Gebärhäusern des 19. Jahrhunderts, Frankfurt a.M./New York 1997; Flügge, Sibylla: Hebammen und heilkundige Frauen. Recht und Rechtswirklichkeit im 15. und 16. Jahrhundert, Frankfurt a.M./Basel 1998; Labouvie, Eva: Beistand in Kindsnöten. Hebammen und weibliche Kultur auf dem Land (1550-1910), Frankfurt a.M./New York 1999; Duden, Barbara/Schlumbohm, Jürgen/Veit, Patrice (Hg.): Geschichte des Ungeborenen. Zur Erfahrungs- und Wissenschaftsgeschichte der Schwangerschaft, 17.-20. Jahrhundert, Göttingen 2002; Schlumbohm, Jürgen: Lebendige Phantome. Ein Entbindungshospital und seine Patientinnen, 1751-1830, Göttingen 2012.
  • 38Zit. n. Bergmann: Sexualität, S. 279. Vgl. zur Anklage der Hebammen ebenda, S. 186.
  • 39Hirsch: Fruchtabtreibung, S. 168.
  • 40So 1912 der Ordinarius für Sozialhygiene Alfred Grotjahn (1869‒1931): Grotjahn, Alfred: Soziale Pathologie. Versuch einer Lehre von den sozialen Beziehungen der Krankheiten als Grundlage der sozialen Medizin und der sozialen Hygiene, Berlin 1915 (2. Aufl.), S. 505.
  • 41Vgl. Ratz, Katrin: Der „Fall Max Henkel“ (1870-1941). Das Dienststrafverfahren gegen den Jenaer Ordinarius der Frauenheilkunde und Geburtshilfe (1915-1918), Diss. med. Universität Jena 2002, S. 28.
  • 42Vgl. zu diesem Disziplinarverfahren ebenda; Bergmann: Sexualität, S. 228‒241.
  • 43Vgl. ebenda, S. 233 f.; vgl. zur Zwangssterilisations- und Abtreibungspraxis unter der Leitung Henkels im Nationalsozialismus Ratz: Fall, S. 6, 98 f.
  • 44Vgl. zu dem medizinischen Experimentierboom an Menschen auch mit tödlichem Ausgang und der Strafverfolgung dieser Delikte im Deutschen Kaiserreich: Bergmann, Anna: Der entseelte Patient. Die moderne Medizin und der Tod. Stuttgart 2019 (1. Aufl. Berlin 2004), S. 203‒256; Foucault, Michel: Die Geburt der Klinik. Eine Archäologie des ärztlichen Blicks. Aus dem Französischen Walter Seitter, Frankfurt a.M./Berlin/Wien 1976 (Original: Paris 1963); zu Menschenexperimenten in der Geburtshilfe vgl. Metz-Becker: Verwaltete Körper; Schlumbohm: Lebendige Phantome.