Vertragsgenerator
Sie wollen für Ihr Digitalisierungsprojekt die Rechte an Archiv- oder Bibliotheksbeständen klären. Der Vertragsgenerator des Digitalen Deutschen Frauenarchivs bietet Ihnen hierzu eine Orientierungshilfe. Um sich über die rechtlichen Grundlagen zu informieren, lesen Sie bitte zuvor unsere neue Handreichung In Bewegung. Die Rechtsfibel für Digitalisierungsprojekte in Kulturerbe-Einrichtungen. Weitere Erklärungen werden Ihnen beim Klick auf farblich unterlegte Worte angezeigt.
Hinweis: Im Folgenden werden Ihnen verschiedene Muster für die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten angeboten, darunter Schenkungs- und Nutzungsverträge, Creative Commons-Lizenzverträge sowie Ergänzungen zu bereits bestehenden Verträgen. Diese können eine Einzelfallprüfung und Rechtsberatung im Zweifel nicht ersetzen.
Bitte beachten Sie, dass auch andere Rechte betroffen sein können, insbesondere die Rechte Dritter, dies können sowohl Urheberrechte als auch Persönlichkeitsrechte sein.
Eine Einwilligungserklärung hinsichtlich Persönlichkeitsrechten finden Sie hier (docx) bzw. hier (odt).
i.d.a.-Einrichtungen werden gebeten, sich vor Beginn der Rechteklärung an die DDF-Geschäftsstelle zu wenden.
Urheberrechtliche Nutzungsrechte
Das Urheberrecht hat nichts mit dem Eigentum oder dem Besitz an einer Sache zu tun. Es entsteht mit jeder geistig persönlichen Schöpfung bei der Urheberin. Urheberin ist beispielsweise die Autorin eines Artikels, die Fotografin eines Fotos oder die Designerin eines Plakats. Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden. Übertragen werden können jedoch Nutzungsrechte wie das Recht zur Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung (Online-Stellung), Ausstellung usw.
Neben den Urheberrechten gibt es auch die sog. Leistungsschutzrechte, bspw. das der ausübenden Künstlerinnen. Auch bei ihnen gilt wie bei den Urheberrechten, dass Nutzungsrechte (mit den hier angebotenen Mustern) übertragen werden können.
Je nachdem, in welchem Umfang die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt ist, kann es sein, dass gar nicht mehr die Urheberin selbst über die Nutzungsrechte entscheiden darf. Im Weiteren wird daher meist von Rechteinhaberin gesprochen. Dies kann die ursprüngliche Schöpferin, aber auch ihre Rechtsnachfolgerin sein. Arbeiten mehrere an einem Werk zusammen, so sind sie jeweils Miturheberinnen. Die Rechte zur Nutzung eines gemeinschaftlich erstellten Werks können nur von allen gemeinsam übertragen werden.
Die Schutzfrist für Urheberrechte beträgt 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin, die Leistungsschutzrechte sind kürzer und die Frist gilt ab Veröffentlichung.
Rechte Dritter
Die Übertragung von Nutzungsrechten durch die Rechteinhaberin ist unabhängig von der Frage, ob Rechte Dritter betroffen sind. Wenn sich in einem Nachlass z.B. persönliche Briefe Dritter befinden, können diese nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden, auch wenn die Sammlungsgeberin dem zugestimmt hat. Einmal, weil die Sammlungsgeberin als Empfängerin nicht Verfasserin und Urheberin der Briefe ist, zum anderen aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen.
Persönlichkeitsrechte
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird vom Grundgesetz garantiert und beinhaltet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit die Grundlage für den Datenschutz. Es bezieht sich z.B. auf Personen, über die geschrieben wurde, die auf Bildern zu sehen oder die auf Tonband zu hören sind. In einem Briefwechsel könnten z.B. persönliche Details einer Person offenbart werden, eine Veröffentlichung dieses Briefwechsels wäre u.U. eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dieser Person.
Urheberinnen besitzen darüber hinaus ein Urheberpersönlichkeitsrecht: das Recht zu entscheiden, ob ihr Werk überhaupt veröffentlicht werden soll und ob sie dabei namentlich genannt werden müssen oder nicht genannt werden dürfen.
Bis 10 Jahre nach dem Tod einer Person haben ihre Angehörigen das Recht auf Einwilligung bezüglich der Veröffentlichung persönlicher Daten
Der Vertragsgenerator wurde vom Digitalen Deutschen Frauenarchiv mit rechtlicher Beratung von iRights.Law entwickelt.
Die Vertragstexte stehen unter der Lizenz CC0 1.0 zur freien Nutzung zur Verfügung.