Vertragsgenerator

Sie wollen für Ihr Digitalisierungsprojekt die Rechte an Archiv- oder Bibliotheksbeständen klären. Der Vertragsgenerator des Digitalen Deutschen Frauenarchivs bietet Ihnen hierzu eine Orientierungshilfe. Um sich über die rechtlichen Grundlagen zu informieren, lesen Sie bitte zuvor unsere neue Handreichung In Bewegung. Die Rechtsfibel für Digitalisierungsprojekte in Kulturerbe-Einrichtungen. Weitere Erklärungen werden Ihnen beim Klick auf farblich unterlegte Worte angezeigt.

Hinweis: Im Folgenden werden Ihnen verschiedene Muster für die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten angeboten, darunter Schenkungs- und Nutzungsverträge, Creative Commons-Lizenzverträge sowie Ergänzungen zu bereits bestehenden Verträgen. Diese können eine Einzelfallprüfung und Rechtsberatung im Zweifel nicht ersetzen.
Bitte beachten Sie, dass auch andere Rechte betroffen sein können, insbesondere die Rechte Dritter, dies können sowohl Urheberrechte als auch Persönlichkeitsrechte sein.

Eine Einwilligungserklärung hinsichtlich Persönlichkeitsrechten finden Sie hier (docx) bzw. hier (odt).

i.d.a.-Einrichtungen werden gebeten, sich vor Beginn der Rechteklärung an die DDF-Geschäftsstelle zu wenden.

Urheberrechtliche Nutzungsrechte

Das Urheberrecht hat nichts mit dem Eigentum oder dem Besitz an einer Sache zu tun. Es entsteht mit jeder geistig persönlichen Schöpfung bei der Urheberin. Urheberin ist beispielsweise die Autorin eines Artikels, die Fotografin eines Fotos oder die Designerin eines Plakats. Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden. Übertragen werden können jedoch Nutzungsrechte wie das Recht zur Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung (Online-Stellung), Ausstellung usw.
Neben den Urheberrechten gibt es auch die sog. Leistungsschutzrechte, bspw. das der ausübenden Künstlerinnen. Auch bei ihnen gilt wie bei den Urheberrechten, dass Nutzungsrechte (mit den hier angebotenen Mustern) übertragen werden können.
Je nachdem, in welchem Umfang die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt ist, kann es sein, dass gar nicht mehr die Urheberin selbst über die Nutzungsrechte entscheiden darf. Im Weiteren wird daher meist von Rechteinhaberin gesprochen. Dies kann die ursprüngliche Schöpferin, aber auch ihre Rechtsnachfolgerin sein. Arbeiten mehrere an einem Werk zusammen, so sind sie jeweils Miturheberinnen. Die Rechte zur Nutzung eines gemeinschaftlich erstellten Werks können nur von allen gemeinsam übertragen werden.

Die Schutzfrist für Urheberrechte beträgt 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin, die Leistungsschutzrechte sind kürzer und die Frist gilt ab Veröffentlichung.

Rechte Dritter

Die Übertragung von Nutzungsrechten durch die Rechteinhaberin ist unabhängig von der Frage, ob Rechte Dritter betroffen sind. Wenn sich in einem Nachlass z.B. persönliche Briefe Dritter befinden, können diese nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden, auch wenn die Sammlungsgeberin dem zugestimmt hat. Einmal, weil die Sammlungsgeberin als Empfängerin nicht Verfasserin und Urheberin der Briefe ist, zum anderen aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen.

Persönlichkeitsrechte

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird vom Grundgesetz garantiert und beinhaltet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit die Grundlage für den Datenschutz. Es bezieht sich z.B. auf Personen, über die geschrieben wurde, die auf Bildern zu sehen oder die auf Tonband zu hören sind. In einem Briefwechsel könnten z.B. persönliche Details einer Person offenbart werden, eine Veröffentlichung dieses Briefwechsels wäre u.U. eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dieser Person.
Urheberinnen besitzen darüber hinaus ein Urheberpersönlichkeitsrecht: das Recht zu entscheiden, ob ihr Werk überhaupt veröffentlicht werden soll und ob sie dabei namentlich genannt werden müssen oder nicht genannt werden dürfen.

Bis 10 Jahre nach dem Tod einer Person haben ihre Angehörigen das Recht auf Einwilligung bezüglich der Veröffentlichung persönlicher Daten

Sind die Werke gemeinfrei?

Gemeinfreiheit

70 Jahre nach dem Tod einer Urheberin erlischt der Urheberrechtsschutz, sämtliche Werke der Urheberin werden somit gemeinfrei und sind für alle Menschen auf alle Arten nutzbar, veränderbar und verwertbar. Eine Urheberrechts- oder Copyright-Bezeichnung ist dann durch keine Person oder Institution mehr zulässig. Ein Digitalisat eines gemeinfreien Werkes sollte mit dem Zusatz „Gemeinfrei” gekennzeichnet werden. Die Quelle (d.h. das Archiv / die Bibliothek) kann mit dem Zusatz „Quelle: Archiv XY” angegeben werden. Umstritten ist, ob in dem Prozess der Digitalisierung, insbesondere bei der Reprofotografie, neue, eigene Rechte entstehen. Damit diese einer Nutzung nicht im Wege stehen, wird eine Kennzeichnung solcher Werke mittels der Freigabeerklärung CC0 empfohlen.

Wenn die Werke, die Sie online stellen wollen, gemeinfrei sind, müssen Sie keine Urheberrechte klären. Es kann in Einzelfällen jedoch notwendig sein, Persönlichkeitsrechte zu beachten.

Hier finden Sie die Vorlage für einen Schenkungsvertrag für gemeinfreie Werke:

Liegt bereits ein Schenkungs- Leih-, Deposital- oder Nutzungsvertrag vor?
Enthält der Vertrag Regelungen zur urheberrechtlichen Nutzung?

Eine urheberrechtliche Nutzungsvereinbarung kann z.B. die Erlaubnis zur Ausstellung oder Publikation sein. Sie ist nur gültig, wenn die Vertragspartnerin die Urheberin der in Frage stehenden Materialien oder deren Rechtsnachfolgerin ist.

Beinhalten diese Vereinbarungen auch Regelungen zu Digitalisierung und Online-Nutzung (nicht nur auf der eigenen Webseite)?

Öffentliche Gedächtnisinstitutionen dürfen in der Regel aufgrund der gesetzlichen Erlaubnis des § 60a UrhG digitalisieren. Eine gesetzliche Erlaubnis zur Online-Stellung gibt es jedoch nicht.

Die Erlaubnis zur Online-Stellung durch das Archiv oder die Bibliothek ist gegeben, wenn im Vertrag mit der Rechteinhaberin festgehalten ist, dass der Einrichtung die „Online-Stellung“ oder die „öffentliche Zugänglichmachung” erlaubt ist.

Zudem ist die Online-Stellung mit folgenden Formulierungen gestattet:
  • in Verträgen, die vor 1966 abgeschlossen wurden: die ausdrückliche Erlaubnis „unbekannter Nutzungsarten”
  • in Verträgen von 1966 bis 1994: das „ausschließliche Nutzungsrecht räumlich und zeitlich unbegrenzt für alle wesentlichen Nutzungsarten”
  • in Verträgen seit 1995: das „einfache” oder „ausschließliche” „Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten”
Erlaubt der Vertrag die Online-Nutzung gemäß den oben genannten Kriterien, dürfen diejenigen Materialien, deren Nutzung der Vertrag regelt, online gestellt werden. Zusätzlich kann es notwendig sein, Persönlichkeitsrechte zu klären.
Hat die Vertragspartnerin die Rechte für Digitalisierung und Online-Nutzung?

Die Vertragspartnerin hat die Rechte für Digitalisierung und Online-Nutzung, wenn sie die Urheberin der in Frage stehenden Materialien oder deren Rechtsnachfolgerin ist.

Falls die Vertragspartnerin Rechte an einigen, aber nicht allen Werken des in Frage stehenden Bestands hat, bitte weiter mit "Ja".

Wenn der bestehende Vertrag keine urheberrechtliche Nutzungsvereinbarung enthält, d.h. keine Erlaubnis der Rechteinhaberin zur Ausstellung, Publikation, Online-Stellung o.ä. enthält, sollte die Rechteinhaberin der fraglichen Materialien zusätzlich zum bestehenden Vertrag eine der folgenden Vertragsergänzungen unterschreiben.

Sofern noch kein Schenkungs-, Leih- oder Depositalvertrag für die fraglichen Materialien vorliegt, sollte dieser anstelle eines reinen Nutzungsvertrags abgeschlossen werden, um höhere Rechtssicherheit zu erlangen.
Es kann jedoch vorkommen, dass die Eigentümerin nicht identisch mit der Rechteinhaberin der Materialien ist. In diesem Fall sollte mit der Eigentümerin ein Schenkungs-, Leih- oder Depositalvertrag abgeschlossen werden und mit der Rechteinhaberin ein Nutzungsvertrag.
Im Folgenden werden Muster für Schenkungs- und Nutzungsverträge angeboten.

Um was handelt es sich?

Werke mit eindeutiger Urheberschaft sind z.B. Fotos (die Fotografin ist die alleinige Urheberin) oder Briefe, Manuskripte, Bücher, Buchbeiträge und Zeitschriftenartikel, sofern die Rechteinhaberin nicht die ausschließlichen Rechte an einen Verlag oder an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten hat. In diesem – häufigen – Fall muss der Vertrag mit dem Verlag oder der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen werden (die meist ihre eigenen Vertragsvorlagen nutzen).
Bei Werken mit mehreren Miturheberinnen (z.B. ein Artikel mit mehreren Autorinnen) muss mit jeder Rechteinhaberin ein Vertrag gleichen Inhalts abgeschlossen werden.

Konvolute müssen getrennt nach der Urheberschaft ihrer Werke betrachtet werden: Mit jeder Rechteinhaberin eines oder mehrerer Werke muss ein eigener Vertrag abgeschlossen werden. Die fraglichen Materialien sollten in einer Anlage aufgezählt werden.

Befinden sich in einem Konvolut sowohl Werke mit eindeutiger Urheberschaft als auch Werke mit unklarer Urheberschaft, können entweder einzelne Verträge mit den eindeutigen Rechteinhaberinnen gemacht werden (siehe oben). Diese Variante ist wegen hoher Rechtssicherheit immer vorzuziehen.

Stammt die Mehrzahl der Werke eines Konvoluts von der gleichen Urheberin und ist die Urheberschaft einzelner Werke darin nicht nachzuvollziehen, ist es auch möglich, den folgenden Vertrag abzuschließen. Er schafft eine höhere Rechtsunsicherheit, stellt aber eine Hilfe bei heterogenen Beständen dar.

Ist die Vertragspartnerin nicht die Urheberin der in Frage stehenden Materialien oder deren Rechtsnachfolgerin, sind weitere Recherchen nach der Rechteinhaberin notwendig, z.B. durch eine Erbenermittlerin oder mit Hilfe öffentlicher Datenbanken.

Ist die Rechteinhaberin ermittelt, sollte mit ihr unabhängig vom bestehenden Vertrag ein Nutzungsvertrag abgeschlossen werden.
Bitte weiter mit: „Liegt bereits ein Schenkungs- Leih-, Deposital- oder Nutzungsvertrag vor?” > „Nein”

Welche Art von Vereinbarung soll getroffen werden?
Wäre die Vertragspartnerin bereit:

CC-Lizenzen

Mit einer Creative Commons Lizenz räumt die Rechteinhaberin (oder das Archiv bzw. die Bibliothek in ihrem Auftrag) der Allgemeinheit Nutzungsrechte ein, d.h. alle Personen weltweit können den Inhalt nutzen, sofern sie bestimmte Bedingungen einhalten.
Das Werk wird mit einer CC-Lizenz gekennzeichnet, deren rechtliche Bedeutung im Internet nachlesbar ist. Immer, wenn das Werk verwendet wird, müssen der Lizenztyp und der Name der Rechteinhaberin genannt werden. Es kann auch mit der Rechteinhaberin vereinbart werden, dass der Name der Einrichtung, in der das Werk aufbewahrt wird, genannt werden muss.
Es gibt verschiedene Lizenztypen, von denen im folgenden Dokument drei angekreuzt werden können. Bitte beachten Sie, dass der anhängende Lizenztext ein wesentlicher Bestandteil der Lizenz ist!

Mehr Lizenztypen und Informationen unter https://creativecommons.org/licenses/?lang=de.

Ausschließliche Nutzungsrechte

Die Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts darf ein Werk unter Ausschluss aller anderen Personen (auch der Urheberin oder deren Rechtsnachfolgerin) auf die ihr erlaubte Art exklusiv nutzen (von dieser Option machen häufig Verlage Gebrauch).
Wenn eine Einrichtung über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfügt, darf sie auch Dritten Nutzungsrechte einräumen (z.B. einer Nutzerin die Veröffentlichung gestatten). Auch die Vergabe von CC-Lizenzen durch die Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist möglich.
Der Vorteil eines ausschließlichen Nutzungsrechts für die Rechteinhaberin kann sein, dass sie die Verantwortung vollkommen abgeben kann. Nur mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht kann ein Archiv oder eine Bibliothek gerichtlich gegen unbefugte Nutzungen vorgehen.
Für eine Kooperation mit der Deutschen Digitalen Bibliothek oder Europeana wird ein ausschließliches oder einfaches übertragbares Recht benötigt.

Einfache (unwiderruflich) übertragbare Nutzungsrechte

Die Inhaberin eines einfachen Nutzungsrechts darf das Werk auf die ihr erlaubte Art nutzen. Es kann sein, dass die Rechteinhaberin anderen ebenfalls einfache Nutzungsrechte einräumt, so dass diese das Werk ebenfalls nutzen dürfen.
Wenn eine Einrichtung über ein einfaches übertragbares Nutzungsrecht verfügt, darf sie auch Dritten Nutzungsrechte einräumen (z.B. einer Nutzerin die Veröffentlichung gestatten). Die Vergabe von CC-Lizenzen ist mit einem einfachen unwiderruflich übertragbaren Nutzungsrecht möglich.
Für eine Kooperation mit der Deutschen Digitalen Bibliothek oder Europeana wird ein übertragbares oder ausschließliches Recht benötigt.

Der Vertragsgenerator wurde vom Digitalen Deutschen Frauenarchiv mit rechtlicher Beratung von iRights.Law entwickelt.

Die Vertragstexte stehen unter der Lizenz CC0 1.0 zur freien Nutzung zur Verfügung.