Schwangerschafts-abbruch in DDR und BRD
1990 traf eine staatlich durchgesetzte, kaum diskutierte Fristenregelung der DDR auf eine hoch umstrittene und zunehmend staatlich beschränkte Indikationenregelung der BRD. Die unterschiedliche Rechtsentwicklung in beiden deutschen Staaten beginnt bereits in der Nachkriegszeit.
Zwischen Bevölkerungspolitik und emanzipatorischem Selbstbild: Die DDR-Fristenregelung
Ab 1945 erließen die Länder in der sowjetischen Besatzungszone Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch, welche kriminologische und medizinische, aber auch soziale Indikationen berücksichtigten.1 Mit dem „Gesetz über den Mütter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“ vom 27. September 1950 sank die zunächst stark gestiegene Zahl der Schwangerschaftsabbrüche rasch ab, weil dieses nur noch eine enge medizinische Indikation sowie eine Indikation bei ‚schwerer Erbkrankheit‘ eines Elternteils vorsah, was angesichts der klaren Absage an nationalsozialistische Gesetzgebung sehr befremdlich war.2 An Positionen der KPD und SPD aus den 1920er Jahren, welche die Entkriminalisierung gefordert hatten, wurde nicht angeknüpft. Und auch die in Artikel 7 der Verfassung der DDR garantierte Gleichberechtigung der Frau gab zunächst keinen Anlass zu liberaleren Regelungen. Das staatliche Frauenbild war die berufstätige Mutter und die DDR-Regierung plagten große Sorgen mit Blick auf Arbeitsmarkt und Bevölkerungswachstum.3 Lockerungen der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in den 1960er Jahren wurden mit Regelungen zu Mutterschutz, Vereinbarkeit, Kindergeld und Gleichberechtigung in der Ehe verbunden.4
Mit dem „Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft“ vom 9. März 1972 wurde überraschend eine Fristenregelung eingeführt.5 Eine breite öffentliche Debatte fand weder vorher noch nachher statt. Das Gesetz war das erste und einzige in der DDR, welches von der Volkskammer nicht einstimmig beschlossen wurde, sondern mit 14 Gegenstimmen und acht Enthaltungen.6 Ein Schwangerschaftsabbruch konnte danach in den ersten 12 Wochen ohne weitere Voraussetzungen in einer Klinik vorgenommen werden.7Anderes galt nur, wenn der Abbruch zu wesentlichen gesundheitlichen Komplikationen führen konnte oder der letzte Abbruch weniger als sechs Monate zurücklag. Durchführung und Nachbehandlung des Abbruchs wurden versicherungsrechtlich dem Krankheitsfall gleichgestellt und ein Recht auf kostenlose Verhütungsmittel statuiert.
Bis zur Einführung der Fristenregelung im Jahr 1972 starben in der DDR jährlich noch 60 bis 70 Frauen an den Folgen eines (illegalen) Schwangerschaftsabbruchs, in den gesamten 1980er Jahren kam es zu zwei abortbedingten Todesfällen.8 Der tatsächliche Zugang zum Schwangerschaftsabbruch war durch Spezialabteilungen in fast allen Krankenhäusern garantiert, die konkrete medizinische Durchführung konnte aber durchaus kritisiert werden. Zudem wurden ungewollt Schwangere kaum beraten und gab es weder vor noch nach der Einführung der Fristenregelung9 tiefergehende gesellschaftliche Debatten über den Schwangerschaftsabbruch.
Frauen in der DDR, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen ließen, hatten ganz unterschiedliche Gründe.10 Mehr als drei Viertel von ihnen hatten bereits Kinder, mehr als ein Drittel wollten später noch ein Kind.11 Insgesamt blieb die Geburtenrate in der DDR gering, obwohl immer neue familienfördernde Maßnahmen erlassen wurden.12 Dies dürfte auch der weiblichen Mehrfachbelastung durch Beruf, Weiterbildung, Sorgearbeit und politisch-gesellschaftliches Ehrenamt geschuldet gewesen sein.13
Weitreichende Entscheidungen über die eigene Familienplanung gehörten zur weiblichen Lebensrealität in der DDR. Trotz bevölkerungspolitischer Bedenken in der Staatsleitung erwies sich die Abkehr von restriktiven Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs als unumkehrbar. Man tröstete sich mit einem emanzipatorischen Selbstbild: „Die Gleichberechtigung der Frau in Ausbildung und Beruf, Ehe und Familie erfordert, daß die Frau über die Schwangerschaft und deren Austragung selbst entscheiden kann.“14 Tatsächlich dürfte wesentlicher Auslöser der überraschend „von oben“ eingeführten Fristenlösung die politische Konkurrenz zur Bundesrepublik gewesen sein.15 Dort hatte sich zu Beginn der 1970er Jahre der Erlass einer liberalen Regelung zum Schwangerschaftsabbruch abgezeichnet.
Leidensdruck in der BRD: Das Ende der sozialen Indikation durch Memmingen
Vorausgegangen waren öffentliche Proteste und gesellschaftliche Auseinandersetzungen um das Recht von Frauen* auf Selbstbestimmung über ihr Leben und ihren Körper. Im Juni 1971 erklärten 374 Frauen öffentlich im Stern: „Wir haben abgetrieben!“16 Nach mehreren Anläufen durch die sozial-liberale Regierungskoalition wurde am 26.04.1974 in einer Stichabstimmung im Bundestag mit 247 zu 233 Stimmen bei 9 Enthaltungen eine Strafrechtsreform verabschiedet, welche eine Fristenlösung mit Beratungspflicht vorsah.17 Zehn Monate später entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Regelung verfassungswidrig und nichtig war, da sie den staatlichen Schutz des ungeborenen Lebens nicht hinreichend garantierte.18
Daraufhin galt ab 1976 eine Indikationenregelung, wonach in vier unterschiedlichen Konstellationen ein von der Krankenkasse finanzierter Schwangerschaftsabbruch zulässig war.19 Drei Indikationen kamen kaum jemals in Betracht, die vierte war die sog. Notlagen-Indikation, welche ärztlich festgestellt werden musste. Die Zahl der legalen Schwangerschaftsabbrüche in der BRD stieg zunächst deutlich an und wurde zu mehr als 80% auf eine weit verstandene Notlagen-Indikation gestützt.20 Nach einem Kommissionsbericht aus dem Jahr 1980 wünschten drei Viertel der Bevölkerung keine restriktiveren Regelungen, allerdings wurde zugestimmt, dass Sexualaufklärung, Beratungsstrukturen und soziale Hilfen für schwangere Frauen und Mütter noch deutlich ausgebaut werden könnten.21 Spätestens mit dem Regierungswechsel 1982/83 wurde der „Missbrauch der Notlagen-Indikation“ von konservativer Seite immer schärfer kritisiert.22 Dabei waren die Ausführungsbestimmungen in Bayern und Baden-Württemberg schon so gestaltet, dass kaum noch legale Schwangerschaftsabbrüche stattfanden.23 Und wo ein legaler Schwangerschaftsabbruch noch möglich war, erlebten viele ungewollt Schwangere einen eklatanten Mangel an Ärzt*innen und Kliniken, Fehlinformationen, Täuschung, Erniedrigung oder medizinische Misshandlung.24
Schließlich wurde die Notlagen-Indikation grundlegend infrage gestellt: Vor dem Landgericht Memmingen fand von September 1988 bis Mai 1989 ein Strafprozess gegen den Arzt Horst Theissen wegen illegaler Schwangerschaftsabbrüche statt.25 Gegen weitere 279 Frauen und 78 Männer wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auch nachdem sie sich schuldig bekannt hatten, wurden 156 Frauen absprachewidrig als Zeuginnen vorgeladen und 79 von ihnen vor Gericht befragt, wobei die beiden Staatsanwälte insbesondere durch frauenfeindliche und rassistische Anmerkungen hervortraten.26 Kern des Prozesses war, den von den betroffenen Frauen geschilderten Lebenssituationen nach staatlicher Prüfung die Qualifikation als „Notlage“ abzuerkennen.27 Dies machte die Indikationenregelung weitgehend wertlos und kriminalisierte Ärzt*innen wie ungewollt Schwangere. Der Prozess fand ein breites Medienecho und mobilisierte westdeutsche Frauenbewegungen.
Die offene Frage einer gesamtdeutschen Regelung
Allerdings wendete sich die mediale Aufmerksamkeit sehr bald von dieser Mobilisierung ab, da zunächst die Ereignisse in der DDR in den Vordergrund traten. Dem kurzen Traum von einem demokratischen Sozialismus folgte eine rasche umfassende Anpassung an das Rechts- und Wirtschaftssystem der BRD. Dies galt aber nicht für die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs, deren gesamtdeutsche Ausgestaltung zu einer offenen Frage im Einigungsprozess wurde. In einem der ganz wenigen Felder, in dem die Übernahme einer DDR-Regelung überhaupt möglich schien, ging es für die einen um den Erhalt staatlicher Gleichstellungspolitiken, für die anderen um die mögliche Erfüllung seit Jahrzehnten umkämpfter feministischer Forderungen. Ostdeutsche und westdeutsche Frauenbewegungen mussten eine gemeinsame Sprache und politische Aktionsmöglichkeiten finden.
Mehr zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Prozess der deutschen Einheit in einem weiteren Beitrag von Prof. Dr. Ulrike Lembke.
Fußnoten
- 1 Hierzu Daphne Hahn, Modernisierung und Biopolitik. Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch in Deutschland nach 1945, Frankfurt am Main 2000, S. 182 ff.
- 2 Daphne Hahn, Modernisierung und Biopolitik, S. 217 ff.; ferner Michael Schwartz, Emanzipation zur sozialen Nützlichkeit: Bedingungen und Grenzen von Frauenpolitik in der DDR, in: Dierk Hoffmann / Michael Schwartz (Hg.), Sozialstaatlichkeit in der DDR, München 2005, S. 47 (72 ff.).
- 3 Gisela Helwig: Frau und Familie in beiden deutschen Staaten, Köln 1982, S. 75; Michael Schwartz, Emanzipation zur sozialen Nützlichkeit, S. 47 (65 ff.); grundlegend zur Bevölkerungspolitik in der DDR: Annette Leo & Christian König, Die ‚Wunschkindpille‘. Weibliche Erfahrung und staatliche Geburtenpolitik in der DDR, Göttingen 2015.
- 4 Christa Mahrad, Schwangerschaftsabbruch in der DDR. Gesellschaftliche, ethische und demographische Aspekte, Frankfurt am Main 1987, S. 54 ff.
- 5 Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972, Gesetzblatt I, Nr. 5, S. 89, abrufbar unter http://www.verfassungen.de/ddr/schwangerschaftsunterbrechung72.htm. Zu Vorgeschichte und Rezeption des Gesetzes siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_über_die_Unterbrechung_der_Schwangerschaft.
- 6 Hierzu Michael Schwartz, „Liberaler als bei uns“? – Zwei Fristenregelungen und die Folgen. Reformen des Abtreibungsstrafrechts in Deutschland, in: Udo Wengst / Hermann Wentker (Hg.): Das doppelte Deutschland. 40 Jahre Systemkonkurrenz, Berlin 2008, S. 183 ff. Dies dürfte wesentlich auch auf Protesten der Kirchen beruht haben, siehe nur die Stellungnahme der evangelischen Landeskirchen vom 15. Januar 1972, abgedruckt in: Christa Mahrad, Schwangerschaftsabbruch, S. 248 f.
- 7 Siehe hierzu auch https://www.mdr.de/zeitreise/ddr/schwangerschaftsabbruch-ddr100.html. Gewerbsmäßige oder nicht ärztlich durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche blieben ebenso wie die Nötigung zu einem Abbruch gegen den Willen der Schwangeren eine Straftat nach §§ 153 und 154 Strafgesetzbuch der DDR.
- 8 Gert Henning, Steffen Wilsdorf & Marion Henning, Zum Schwangerschaftsabbruch in der DDR – Rechtliche Bestimmungen, Motivationen und soziale Einflussfaktoren, in: Ruth Kuntz-Brunner / Horst Kwast (Hg.): Sexualität BRD/DDR im Vergleich, Braunschweig 1991, S. 354 (356).
- 9 Hierzu Daphne Hahn, Diskurse zum Schwangerschaftsabbruch nach 1945, in: Ulrike Busch / Daphne Hahn (Hg.): Abtreibung. Diskurse und Tendenzen, Bielefeld 2015, S. 41 (52 f.).
- 10 Sehr eindrücklich sind die von Frauen selbst erzählten Geschichten in: Heike Walter, Abgebrochen. Frauen aus der DDR berichten, Berlin 2010.
- 11 Gert Henning, Steffen Wilsdorf & Marion Henning, Zum Schwangerschaftsabbruch in der DDR, S. 354 (357 ff.).
- 12 Christa Mahrad, Schwangerschaftsabbruch in der DDR, S. 85 ff.; ferner Annette Leo & Christian König, Die ‚Wunschkindpille‘.
- 13 Christa Mahrad, Schwangerschaftsabbruch in der DDR, S. 102 ff.; Michael Schwartz, Emanzipation zur sozialen Nützlichkeit, S. 65 ff.
- 14 So die Präambel des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972, Gesetzblatt I, Nr. 5, S. 89, abrufbar unter http://www.verfassungen.de/ddr/schwangerschaftsunterbrechung72.htm.
- 15 Daphne Hahn, Modernisierung und Biopolitik, S. 268 ff.
- 16 Siehe hierzu Alice Schwarzer, Die Stern-Aktion und ihre Folgen, https://www.emma.de/artikel/wir-haben-abgetrieben-265457. Zu den damit beginnenden Kämpfen der westdeutschen Frauenbewegung siehe auch FrauenMediaTurm, Die Abtreibungsdebatte in der Neuen Frauenbewegung, in: Digitales Deutsches Frauenarchiv 2019, abrufbar unter https://www.digitales-deutsches-frauenarchiv.de/themen/die-abtreibungsdebatte-der-neuen-frauenbewegung.
- 17 Zur Debatte im Bundestag siehe das Plenarprotokoll vom 26. April 1974, S. 6470-6505, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/07/07096.pdf.
- 18 Bundesverfassungsgericht vom 25. Februar 1975, Az. 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74, BVerfGE 39, 1 ff., abrufbar unter https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv039001.html.
- 19 Zur abschließenden Beratung im Bundestag siehe das Plenarprotokoll vom 6. Mai 1976, S. 16656-16662, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/07/07238.pdf.
- 20 In den 1980er Jahren ist die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in der BRD und der DDR gesunken, ebenso aber auch die Geburtenrate, hierzu Sabine Berghahn & Andrea Fritzsche, Frauenrecht in Ost und West deutschland. Bilanz – Ausblick, Berlin 1991, S. 193 f.
- 21 Bericht der „Kommission zur Auswertung der Erfahrungen mit dem reformierten § 218 StGB“ vom 31.01.1980, Drucksache 8/3630, abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/08/036/0803630.pdf.
- 22 Für eine zeitgenössische Analyse dieser Diskurse siehe die Beiträge in: Susanne von Paczensky & Renate Sadrozinski (Hg.), Die neuen Moralisten. § 218 – Vom leichtfertigen Umgang mit einem Jahrhundertthema, Reinbek bei Hamburg 1984.
- 23 Siehe hierzu Gisela Friedrichsen, Abtreibung. Der Kreuzzug von Memmingen, Frankfurt am Main 1991, S. 68 ff.; Sabine Berghahn & Andrea Fritzsche, Frauenrecht, S. 193, 200 f.
- 24 Siehe die Berichte in: Uta König, Gewalt über Frauen. Berichte, Reportagen, Protokolle zur Diskussion über den Paragraphen 218, Hamburg 1980, insbes. S. 118-234. Bei einigen der erzählten Vorfälle drängt sich der Begriff der Folter auf.
- 25 Umfassend und mit weiteren Nachweisen: Gisela Friedrichsen, Abtreibung. Siehe ferner auch https://de.wikipedia.org/wiki/Memminger_Prozess.
- 26 Siehe die – selbst nicht unproblematischen – Beschreibungen von Gisela Friedrichsen, Abtreibung, S. 137 ff., 159 ff., sowie Gerhard Mauz, dessen verlinkter Beitrag Zitate mit rassistischen Termini enthält, in: Spiegel vom 06.02.1989, https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13492995.html. Unmittelbare Prozessbeobachtung durch Heike Gall-Alberth & Brigitte Hoerster, in: Streit – Feministische Rechtszeitschrift, 1988, S. 115, und 1989, S. 97-98; Rückblick von Manuela Mayr, in: Augsburger Allgemeine vom 09.09.2013, https://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Abtreibungsprozess-in-Memmingen-Frauen-am-Pranger-id26881786.html. Der Bundesgerichtshof vom 3. Dezember 1991, 1 StR 120/90, brachte die Angelegenheit nur sehr partiell wieder in Ordnung, siehe https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/90/1-120-90.php.
- 27 Ziel des Prozesses war es, die ärztliche Entscheidung über eine soziale Notlage durch eine staatliche Entscheidung hierüber zu ersetzen und den Schwangerschaftsabbruch dadurch staatlich zu kontrollieren, siehe Sabine Berghahn & Andrea Fritzsche, Frauenrecht, S. 201 f.