Patriarchat lernen

Den Ostdeutschen war gesagt worden, sie sollten Demokratie lernen. Die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Prozess der deutschen Einheit wies als Lernprozess jedoch in eine andere Richtung. Prof. Dr. Ulrike Lembke blickt auf eine heute fast vergessene Geschichte.

Es war einer der längsten Sitzungstage in der Geschichte des Bundestages: Nach fast 16 Stunden parlamentarischer Debatte entschied der Bundestag in der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1992 mit 355 Ja-Stimmen zu 283 Nein-Stimmen bei 16 Enthaltungen über die Annahme des sog. Gruppenantrages und damit eine Fristenlösung mit Beratungspflicht als gesamtdeutsche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs.1   Die schwer errungene Entscheidung wurde nie umgesetzt, sondern elf Monate später vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz und nichtig erklärt.2 Den Ostdeutschen war gesagt worden, sie sollten Demokratie lernen – aber dieser Lernprozess wies in eine andere Richtung. Das Möglichkeitsfenster, welches sich im Prozess der deutschen Einheit durch die grundlegend unterschiedlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in beiden deutschen Staaten geöffnet hatte, wurde fest geschlossen. Emanzipatorische rechtspolitische Diskussionen verstummten für mehr als 20 Jahre.

Umbruchszeit und Einigungsvertrag: Frühe Forderungen

Die unterschiedliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs wurde im Prozess der deutschen Einheit früh zum Thema, standen sich doch Fristenregelung als gesellschaftliche Normalität im Osten und Indikationenregelung als hoch umstrittene Regelung im Westen gegenüber. Im Februar 1990 forderte die Sozialistische Fraueninitiative SOFI die „unbedingte Erhaltung der Möglichkeit des legalen Schwangerschaftsabbruches“ in der Form von 1972 als „dem elementarsten Recht der Frauen auf eine selbstbestimmte Lebensgestaltung“.3  Am 22. April 1990 wurde vor der Volkskammer für die Beibehaltung der DDR-Fristenregelung demonstriert.4  Der Unabhängige Frauenverband sammelte zehntausende Unterschriften und die DDR-Frauenministerin Christa Schmidt erhielt bis Juli 1990 über 26.000 Postkarten.5   

Demonstration zu kein §218 vor der Volkskammer am 22.4.1990
dpa / picure alliance / Peter Kneffel
Protest mit Transparenten vor der Volkskammer in Ostberlin am 22. April 1990 gegen eine Übernahme des bundesdeutschen Abtreibungsgesetzes.

Der Verfassungsentwurf für die DDR des Runden Tisches von Anfang April 1990 sah im Rahmen des Rechts auf körperliche Unversehrtheit in Artikel 4 Absatz 3 vor: „Frauen haben das Recht auf selbstbestimmte Schwangerschaft. Der Staat schützt das ungeborene Leben durch das Angebot sozialer Hilfen.“6  Damit wären die höchstpersönliche wie ethische Entscheidung den schwangeren Frauen selbst zugestanden und die Mittel des vorgeburtlichen staatlichen Lebensschutzes auf Angebote der Unterstützung beschränkt worden. 

In der ersten frei gewählten und letzten amtierenden Volkskammer der DDR adressierten die Fraktionen von CDU, DSU, DA, Liberalen und SPD am 12. April 1990 in der gemeinsamen Koalitionsvereinbarung auch den Schwangerschaftsabbruch: „Umfassender Schutz des ungeborenen Lebens durch umfangreiche Beratungs-, Aufklärungs- und Unterstützungsangebote sowie kostenlose Bereitstellung der Kontrazeptiva für Frauen bei Beibehaltung der Fristenregelung zum Schwangerschaftsabbruch.“7 Fristenregelung und kostenlose Verhütungsmittel entsprachen der vorherigen Situation in der DDR, an Beratungsstrukturen fehlte es allerdings. 

Schwangerschaftsabbruch als Ausnahmeregelung im Einigungsprozess

Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 hielt fest, dass die DDR-Regelung nicht einfach durch die bundesdeutsche Regelung ersetzt werden sollte, sondern eine neue gesamtdeutsche Regelung zu schaffen sei.8  Bis dahin sollten beide Regelungen auf dem jeweiligen Territorium fortgelten. Das war ausgesprochen ungewöhnlich. Allerdings war Artikel 31 Absatz 4 des Einigungsvertrages sehr spezifisch formuliert: „Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist.“9

Dieser Gesetzgebungsauftrag strukturierte viele Debatten engmaschig vor. Rechtliche Ansprüche von Frauen sollten sich nur auf Beratung und soziale Hilfen beziehen, nicht auf den Schwangerschaftsabbruch selbst. Ungewollte Schwangerschaft wurden pauschal als Konfliktsituation gedeutet, welche vom Staat durch Beratung und soziale Hilfen zu bewältigen sei. Der „Schutz vorgeburtlichen Lebens“ wurde a priori zum Ziel der Neuregelung, von einer eigenen Rechtsposition der Schwangeren war nicht die Rede. Der eigentlich selbstverständliche Hinweis auf eine „verfassungskonforme“ Regelung meinte tatsächlich das Bundesverfassungsgericht, welches 1975 eine von Verfassungs wegen bestehende ,Austragungspflicht‘ jeder schwangeren Person bestimmt hatte.10 Damit setzte der Einigungsvertrag eine spezifische (westdeutsche) Perspektive, welche parlamentarische Debatten entscheidend prägte.  

Im Parlament: 80 Prozent Männerquote, 80 Prozent Westquote 

Dies galt auch für die bis weit in die Nacht geführte Bundestagsdebatte am 25. Juni 1992. Sechs verschiedene Gesetzentwürfe waren bereits 1991 von unterschiedlichen Fraktionen und später ein weiterer fraktionsübergreifender Entwurf (sog. Gruppenantrag) eingebracht und im Sonderausschuss „Schutz des ungeborenen Lebens“11  über mehrere Monate beraten worden.12  Der Sonderausschuss sah sich außerstande, eine Beschlussempfehlung abzugeben.13 Der Frauenanteil im Bundestag war mit den Wahlen 1990 auf gefeierte 20,5 Prozent gestiegen.14 In der 16-stündigen Debatte entfielen 51 Redebeiträge auf männliche und 60 Redebeiträge auf weibliche Abgeordnete.15  Der Anteil ostdeutscher Abgeordneter im 12. Bundestag betrug 19 Prozent und der Anteil ostdeutscher Frauen lag bei 4,5 Prozent.16  Allerdings wurde um die Thematik DDR und Ostdeutschland meist verschämt herumargumentiert. 

Ärger zog Christina Schenk auf sich, als sie ihre ostdeutsche Herkunft offensiv thematisierte und feststellte, insbesondere anhand der Debatte über die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs habe sie viel über „den Stellenwert der Frauen“ in der westdeutschen Gesellschaft gelernt.17  Sie lehnte auch den fraktionsübergreifenden Gruppenantrag, der als Kompromiss eine Fristenregelung mit verpflichtender Beratung vorsah, dezidiert ab, weil er die Situation ostdeutscher Frauen einmal mehr wesentlich verschlechtere und überdies unterstelle, „Frauen in der DDR hätten, da es eine Zwangsberatung dort nicht gab, verantwortungslos gehandelt“.18

Demonstration am 30.09.1990 in Berlin gegen die Übernahme der bundesdeutschen Abtreibungsgesetzgebung in der DDR. In der Mitte eine Demonstrantin mit einer Helmut-Kohl-Maske.
dpa / picture alliance / Zentralbild
Demonstration am 30.09.1990 in Berlin gegen die Übernahme der bundesdeutschen Abtreibungsgesetzgebung. In der Mitte eine Person mit einer Helmut-Kohl-Maske.

Das Ende der Demütigungen?

Der Abgeordnete Hans de With wies darauf hin, über und für wen hier entschieden wurde: „Eine Stimme kann entscheiden, ob alles beim alten bleibt und ob sich die neuen Länder wieder einmal den alten fügen müssen oder ob wir einen Schritt auf dem bisherigen Weg vorankommen, der dem werdenden Leben nur ungenügend geholfen hat und der für unendlich viele Frauen — und nur für Frauen — ein Leidensweg war.“19  Solche moralischen Appelle sprachen manche Abgeordneten an, aber verließen vorgezeichnete Diskurspfade nicht. Zwar befürwortete eine Mehrheit der Ostdeutschen wie Westdeutschen 1991 die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs.20 Zugleich zeigten Medienanalysen ein vorherrschendes Verständnis von Abtreibung als moralisch fragwürdigem Handeln, und rechtliche Überlegungen bezogen sich nicht auf Integrität und Selbstbestimmung, sondern Moral, Dilemma und Konflikt.21  

So warb auch Rita Süssmuth bei konservativen Abgeordneten für den Gruppenantrag: „Unser aller und auch mein Dilemma besteht darin, zu wissen, daß jeder Schwangerschaftsabbruch Tötung menschlichen Lebens ist, aber auch um die ausweglosen Situationen zu wissen, in denen ein Schwangerschaftsabbruch subjektiv als der einzige Ausweg aus einer anders nicht abwendbaren Notlage gesehen wird. Dabei sind die seelischen Konflikte in vielen Fällen weit weniger lösbar als die sozialen. […] Dieses Dilemma in Gesetzesform zu fassen, ist nicht nur schwierig, sondern im Grunde unmöglich. Aber wir sind gezwungen, normative Antworten auch auf die letzten, existentiellen Fragen unseres Lebens zu geben.“22   

Letztlich ging es aber weder um politische noch um moralische Fragen, sondern darum, ob das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung akzeptieren würde. Allein unter diesem Gesichtspunkt war der Gruppenantrag ausführlich diskutiert und die Beratungspflicht erheblich verschärft worden. Die westdeutschen Abgeordneten gingen davon aus, dass eine andere Regelung aussichtslos sei, und stimmten daher dem Kompromiss der Fristenregelung mit Beratungspflicht zu. Inge Wettig-Danielmeier beschreibt: „Und dieser Entwurf, bekannt als Gruppenantrag, war nicht etwas, das wir als Sozialdemokratinnen etwa alle lauthals begrüßt hätten. Zwar sollte das Ende der Demütigungen der Frauen erreicht werden, aber das, was wir eigentlich wollten, die eigenverantwortliche Entscheidung der Frau ohne Zwang mit umfassenden sozialen Hilfen, war nicht erreicht worden.“23

Ankommen im westdeutschen Patriarchat

Auf Antrag der Bayerischen Staatsregierung sowie von 249 Mitgliedern des Bundestages erklärte das Bundesverfassungsgericht die am 26. Juni 1992 vom Bundestag verabschiedete Fristenregelung mit Beratungspflicht für unvereinbar mit dem Grundgesetz und nichtig.24  Das Gericht entschied mit fünf zu drei Stimmen, dass der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich als Unrecht anzusehen und daher zu verbieten sei. Das „ungeborene Leben“ sei auch „gegenüber seiner Mutter“ mit den Mitteln des Strafrechts zu schützen und „der Mutter“ sei die „grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen“.25 Über den Abbruch der Schwangerschaft dürfe die Schwangere nicht frei entscheiden. 

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sagte Ulla Schmidt: „Hier wird den Frauen Unmündigkeit und Unzurechnungsfähigkeit bescheinigt. Frauen sind zwar imstande, mit der Entscheidung für ein Kind ihre eigenen Verpflichtungen für die nächsten 20 oder 25 Jahre festzulegen, andererseits hält man sie schlicht für überfordert, über einen Schwangerschaftsabbruch selbst zu entscheiden. Besonders schmerzlich ist die im Karlsruher Urteil verankerte Entmündigung für die Ostfrauen nach ihrer 20-jährigen Erfahrung in Selbstbestimmung und verantwortlicher Entscheidung über Schwangerschaftsabbrüche. Im nachhinein werden ihre eigenverantwortlichen Entscheidungen als nicht vereinbar mit dem Rechtsstaat diffamiert. Gelitten hat darüber hinaus auch ihr Vertrauen in demokratische Strukturen, wenn fünf Verfassungsrichter über die Macht verfügen, ein mühsam zustande gekommenes Mehrheitsvotum des Deutschen Bundestages zu kippen.“26  

„Die heute nach mündigen Bürgern schrein, führen morgen § 218 ein“ steht auf dem Plakat von Lisa Coch (Transparent, links) und Gabi Zekina (Transparent, rechts) auf der Demonstration gegen den Abtreibungsparagrafen am Berliner Dom, 1990.
Robert-Havemann-Gesellschaft / Kerstin Drischer
„Die heute nach mündigen Bürgern schrein, führen morgen § 218 ein“ steht auf dem Plakat von Lisa Coch (Transparent, links) und Gabi Zekina (Transparent, rechts) auf der Demonstration gegen den Abtreibungsparagrafen am Berliner Dom, 1990.

Die Geschichte der Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs 1989 bis 1992 scheint heute weitgehend vergessen. Stattdessen wird immer wieder ein „mühsam errungener Kompromiss“ von 1995 als quasi zwingender Sieg pragmatischer Erwägungen über radikale Positionen zweier Lager beschworen.27 Dies annulliert die Auseinandersetzungen und tatsächlichen Verhandlungsleistungen in der frühen Nachwendezeit und erweckt den Eindruck, als habe nach 1992 noch ein freier Austausch mehr oder weniger vorzugswürdiger Positionen stattgefunden.

Der Rückblick offenbart eher eine Lehrstunde für Neu- wie Altbürger*innen darüber, wie lang der Weg vom Frauenwahlrecht zur Geschlechterdemokratie und von der formalen Gleichheit zur Gleichberechtigung in Deutschland sein kann.28 Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begann fast ein Vierteljahrhundert des Schweigens über Fragen des Schwangerschaftsabbruchs in den Frauen*bewegungen in Deutschland.

Mehr zum Thema Schwangerschaftsabbruch im historischen Kontext von DDR und BRD in einem weiteren Beitrag von Prof. Dr. Ulrike Lembke.

Stand: 25. Juni 2020
Verfasst von
Prof. Dr. Ulrike Lembke

Prof. Dr. Ulrike Lembke ist seit 2018 Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität zu Berlin sowie Leiterin der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte.

Empfohlene Zitierweise
Prof. Dr. Ulrike Lembke (2020): Patriarchat lernen, in: Digitales Deutsches Frauenarchiv
URL: https://www.digitales-deutsches-frauenarchiv.de/angebote/dossiers/30-jahre-geteilter-feminismus/patriarchat-lernen
Zuletzt besucht am: 23.04.2024

Fußnoten