Camilla Jellinek

Camilla Jellinek trat für das Selbstbestimmungsrecht der Frau und für die Abschaffung des § 218 StGB ein – im Kaiserreich und in der Weimarer Republik. ‚Camilla Rechtschutz‘, so ihr Spitzname, war Mitglied der Rechtskommission des Bundes Deutscher Frauenvereine und positionierte sich auch hier entschieden.

Camilla Jellinek wurde am 24. September 1860 als erstes von zwei Kindern in die Familie Wertheim in Wien geboren.1  Der Vater ließ sich, weil gemischt-konfessionelle Ehen nicht erlaubt waren, vor der Hochzeit katholisch taufen. Das begabte Mädchen wuchs behütet und sorgenfrei auf und erhielt Privatunterricht. Von 1875 bis 1877 besuchte sie die höhere Bildungsschule des Frauen-Erwerbs-Vereins in Wien, um Lehrerin zu werden.

Erste Netzwerke

Als sie 19-jährig den neun Jahre älteren in Jura und Philosophie promovierten Georg Jellinek kennenlernte, war der Berufswunsch jedoch vergessen. Das Paar heiratete 1883, nachdem Jellinek zum außerordentlichen Professor des Staatsrechts in Wien berufen worden und Camilla Jellinek aus der katholischen Kirche ausgetreten war, ohne jedoch zum Judentum konvertiert zu sein. Allerdings scheiterten Georg Jellineks Bemühungen, eine ordentliche Professur zu erhalten, an den antisemitischen Tendenzen der Wiener Universität. Nachdem er sich in Berlin habilitiert hatte, erhielt er 1890 einen Ruf nach Basel und ein Jahr später nach Heidelberg. Im April 1891 zogen die Jellineks mit ihren Kindern an den Neckar. Zwischen 1884 und 1888 kamen die ersten drei des Paares, Paul, Walter und Dora, zur Welt. Es folgten noch Fritz, Otto und Paula. Paul und Fritz verstarben beide im Kindesalter.

In Heidelberg lernte Camilla Jellinek auch die Frauen der Kollegen ihres Mannes kennen: Marianne Weber, Marie-Louise Gothein und Else Jaffé-v. Richthofen. Marianne Weber, 1897 nach Heidelberg gezogen, engagierte sich in der Frauenbewegung. Sie gewann Jellinek gegen anfängliche Bedenken Georg Jellineks für die Arbeit der Frauen, insbesondere für den Verein Frauenbildung-Frauenstudium. Damit begann für Camilla Jellinek ein ‚zweites Leben‘, nachdem sie sich vorher ihrer Familie gewidmet hatte. 1889 gründeten Weber und Jellinek die Rechtsschutzstelle für Frauen in Heidelberg, deren jahrelange Vorsitzende sie war. Ab 1912 war Jellinek auch stellvertretende Vorsitzende des Rechtsschutzverbandes für Frauen, das verschaffte ihr den Spitznamen ‚Camilla Rechtsschutz‘. Sie setzte sich für die Rechte und den Schutz von Kellnerinnen ein und gründete dafür einen Verein sowie ein Wohnheim und eine Kinderbetreuung.2

Die Strafrechtsreform und die §§ 218 und 219 St.G.B., Camilla Jellinek, 1909

Rückhaltlos für die Abschaffung von § 218

1906 wurde Camilla Jellinek in die Rechtskommission des Bundes Deutscher Frauenvereine (BDF) gewählt, der sonst noch unter anderem Marie Stritt, Julie Eichholz, Alice Bensheimer, Marianne Weber und Margarete Bennewitz angehörten. Die Kommission widmete sich vorerst dem Strafrecht.3  Die Kämpfe der Frauenbewegung gegen die Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs war gerade gescheitert. Sie bildete lange den Mittelpunkt der rechtlichen Reformarbeit der sozialistischen und der nicht parteigebundenen Frauenbewegungen. Weitere Änderungen waren nicht zu erwarten. Allerdings stand eine Reform des Strafrechts an, die das 1870 verabschiedete Strafgesetzbuch erneuern sollte. Hier gab es Aussichten, dass Frauenforderungen gehört würden. Die Rechtskommissionen des BDF erarbeiteten Reformvorschläge unter anderem für die sogenannten Sittlichkeitsdelikte in Bezug auf Frauen- und Jugendschutz. Ferner forderten sie die Abschaffung des § 361 Nr. 6 StGB, der die nicht registrierte Prostitution bestrafte, sowie eine Stärkung der Position der Frauen im Strafprozessrecht, unter anderem eine Einbeziehung von Frauen als Schöffinnen und Geschworene, damit Frauen nicht nur Männern im Prozess gegenüberstanden.

Ein weiteres zentrales Thema der Rechtskommission war der § 218 StGB. Camilla Jellinek, selbst aus einem eher konservativen Milieu kommend, hatte in der Arbeit für den Frauenrechtsschutz und ihrem Einsatz für die Kellnerinnen das Elend vor allem der armen Frauen kennengelernt. Das bezog sich auch auf die Frage von ungeplanten Kindern und die damit zusammenhängende Frage des § 218 StGB. „Man pflegt doch meist sehr konservativ zu sein in Dingen, über die man nicht genügend nachgedacht,“ sagte Camilla Jellinek nach langem Nachdenken ihrerseits über diese Frage auf der BDF-Generalversammlung 1908 in Breslau, die sich ausschließlich dem Thema der Strafrechtsreform widmete.4  Sie kam zu dem Ergebnis, für dessen Streichung im Falle lediger Frauen einzutreten sowie eine generelle Reform der § 217 und § 219 StGB zu fordern.5  Sie hielt den § 218 StGB für einen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht der Frau, die mit ihrem Problem von dem Kindsvater und der Gesellschaft allein gelassen werde: „Gerade das ungewollte Mutterwerden, gerade diese Würde teilt ja die Frau mit dem rein animalischen Wesen. Mutter werden wollen, die Wahl frei haben und Mutterwerden wählen, freiwillig alle Qualen und Plagen auf sich nehmen aus geheimnisvoller ahnender Liebe - gibt dies nicht im Gegenteil der Mutter erst die höchste Weihe?“,6  fragte sie den BDF in Breslau zurück. Jellinek hielt die rechtliche und gesellschaftliche Gleichstellung für Frauen nur realisiert, wenn ihnen die freie Entscheidung über das Austragen einer Schwangerschaft eingeräumt würde. Dieser Ansicht waren im Wesentlichen auch die Rechtskommission sowie der Bund für Mutterschutz und Sexualreform, aber sie bildeten eine kleine Minderheit in der Frauenbewegung.7

Konflikt und Richtungswechsel im BDF

Allerdings konnte die Forderung im BDF-Plenum gegenüber Auguste Schmidt, Helene Lange und Gertrud Bäumer, dem Jüdischen sowie dem Deutsch-Evangelischen Frauenbund nicht durchgesetzt werden.8  Die Abtreibungsgegnerinnen argumentierten, dass die Frau an die „Heiligkeit des Lebens“ sowie den „kosmisch heiligen Bezirk von Geburt und Mutterschaft“ gebunden sei und man im Falle der Aufhebung des § 218 StGB befürchte, dass eine noch stärkere Ausbeutung der Frau in und außerhalb der Ehe stattfinden würde.9  Außerdem war man damit einverstanden, dass das Strafrecht den Mangel an sexueller Selbstbeherrschung der Frau bestrafe, die mit ihrem Leichtsinn gegen die Verantwortung im Christentum und in der bürgerlichen Ordnung verstoße und eine Schwächung der Rasse zur Folge habe.10  Gerade das Selbstbestimmungsrecht der Frau hielt Bäumer für „eine frauenrechtliche Übertreibung und eine unverantwortliche Gedankenlosigkeit“.11  Die Forderungen der Rechtskommission hielt sie gar für einen Missbrauch der Prinzipien der Frauenbewegung.

Camilla Jellinek wies insbesondere Gertrud Bäumers Ausführungen von der Schuld der Frau durch ihre Hingabe entschieden zurück. Hier zeige sich eine Doppelmoral, denn ein männlicher § 218 StGB wäre nie geschaffen worden“.  Das Embryo sei keine eigene Rechtsperson, sondern Teil des mütterlichen Körpers. Das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs sei also eine Negation des Rechts über sich selbst. Daraus folge zwingend ein Recht auf selbstbestimmte Entscheidung. Unterstützt wurde diese Haltung in Breslau u.a. von Käthe Schirrmacher, Adele Schreiber, Helene Stöcker, Else Lüders und der Rechtskommission. Die kontroverse Debatte führte schließlich jedoch zu dem von der Juristin Alix Westerkamp vorgeschlagenen Kompromissergebnis, die Strafe für die Abtreibung von fünf auf zwei Jahre herabzusetzen – und statt Zuchthaus drohte ‚nur‘ das Gefängnis. Außerdem sollten im Falle medizinischer Indikationen für Mutter und Kind sowie bei eugenischer Indikation und Vergewaltigung die Abtreibung durch einen Arzt erlaubt sein.12 Der Konflikt um den § 218 StGB nahm eine dermaßen große Tragweite an, dass er den BDF spaltete.

Gemäßigte Strafrechtspetition

Helene Lange hielt die Arbeit der Rechtskommission ihrer ganzen Qualität nach für unter dem Niveau der sonstigen Veröffentlichungen des Bundes, wie sie öffentlich kritisierte.13  Julie Eichholz gab daraufhin den Vorsitz in der Rechtskommission auf und Camilla Jellinek übernahm. Genauso gab Marie Stritt 1910 angesichts der Konflikte um die Streichung des § 218 StGB den Vorsitz des BDF auf und Gertrud Bäumer wurde Vorsitzende. Damit wurde die Politik des BDF insgesamt wesentlich gemäßigter. Der Vorsitz in der Rechtskommission sowie der Beschluss des BDF in Breslau brachten Jellinek in die schwierige Position, dass sie nun als Vorsitzende der Kommission eine Petition zur Strafrechtsreform verfassen sollte, die sie nicht voll unterstützte. Sie überließ deshalb die Begründung der §§ 218 und 219 StGB der Vorsitzenden der Sittlichkeitskommission, Katharina Scheven.14  Sie entsprach den Beschlüssen von 1908 in Breslau und wurde im Juni 1909 im Reichstag, Bundesrat und dem Reichsjustizamt eingereicht. Die neuen Gesetzesentwürfe enthielten allerdings im Wesentlichen an den Bestimmungen von 1870/71 fest und sahen nur eine Milderung des Strafrahmens im Fall einer einfachen Abtreibung vor, behielten allerdings das Zuchthaus für schwere Fälle bei. Die von der Frauenbewegung und der Ärzteschaft geforderte Einführung einer Abtreibung aufgrund medizinischer Indikation fand keine Berücksichtigung.

Camilla Jellinek, Frauen unter deutschem Recht, in: BDF, Die Rechtstellung der Frau, 1928.

Beharrliches Engagement in der Weimarer Republik

Als die Frauen 1918 das Wahlrecht erhielten, befürchtete Camilla Jellinek von nun an einen Stillstand in der Durchsetzung weiterer Ansprüche zur Gleichberechtigung der Frau.15 In den folgenden Jahren setzte sie sich für die Zulassung der Frauen zu den juristischen Berufen, für die Verbesserung der zivilrechtlichen Stellung der Frau und eine Neufassung des Scheidungsrechts sowie eine Gleichstellung der verheirateten Frau im Staatsangehörigkeitsrecht ein. Sie begann eine noch umfangreichere publizistische Tätigkeit und saß in unzähligen Kommissionen. Im International Council of Women (ICW) war sie die deutsche Vertreterin im Rechtsausschuss und nahm in dieser Funktion an internationalen Konferenzen teil. Im Alter von 65 Jahren wurde Camilla Jellinek zur Vorsitzenden des Badischen Verbands für Frauenbestrebungen gewählt.

Kritik aus dem BDF an Jellinek war nichts Ungewöhnliches. Gerade in der Weimarer Zeit wurde vom engeren Vorstand versucht, ihre Ansichten zu entkräften – zugunsten der ersten an den Universitäten ausgebildeten Juristinnen. Camilla Jellineks Haltung zum § 218 StGB blieb unverändert: Als eine der wenigen im BDF forderte sie weiterhin offen die Straffreiheit der Abtreibung.16  Zwar waren Frauen wie Marie-Elisabeth Lüders, Elisabeth Altmann-Gottheiner und andere grundsätzlich für eine Abschaffung des § 218 StGB, äußerten sich aber im Interesse des BDF dazu nicht öffentlich. Die Debatten zu §§ 218 und 219 StGB in der Weimarer Zeit wurden wegen des Einflusses der konservativen Hausfrauenverbände noch weitaus zögerlicher vom BDF geführt als 1908. Die Haltung der meisten führenden Frauen des BDF hatte sich wenig geändert,17  was sich im neuen Programm des BDF und den eigenen Medien widerspiegelte. Erst mit einem Artikel der Ärztin Hilde Adler und einem Regierungsentwurf zur den §§ 218, 219 StGB wurde man in der Frage tätig und diskutierte widerwillig darüber. Der Kompromissvorschlag des BDF aus dem Jahr 1925/26 entsprach weitestgehend den Forderungen von 1908, angepasst an den Regierungsentwurf und ergänzt um die soziale Indikation im Gegensatz zum Breslauer Indikationskatalog. Dies, obwohl Else Ulich-Beil in einem Referat zu § 218 StGB auf der Generalversammlung von 1925 zu dem Ergebnis kam, dass nach Abwägen aller Argumente eigentlich nur die Forderung der Straflosigkeit übrigblieb.18  Der BDF forderte allerdings, die Paragrafen aus der gesamten Gesetzesvorlage herauszunehmen und sie als gesondertes Gesetz zu behandeln, einer Forderung, der man in dem Gesetz zur Änderung des St.G.B. vom 18. Mai 1926 nachkam. Hier wurde die Strafe für Schwangerschaftsunterbrechungen von Zuchthaus auf Gefängnis gemildert und den Richtern ein Ermessensspielraum eingeräumt, Geldstrafen statt Gefängnis zu verhängen. Der Deutsche Bund für Mutterschutz und Sexualreform arbeitete dagegen mit dem Verein Sozialistischer Ärzte und der KPD zusammen und forderte entschieden die Aufhebung der Abtreibungsbestimmungen.19  Aus den Massenprotestbewegungen der 1930er zur Abschaffung des § 218 hielt sich der BDF heraus. Diese waren auch von Frauen getragen, die sich in sozialistischen Bewegungen und der KPD engagierten.

Camilla Jellinek über internationale Frauenbündnisse und die Bedeutung des Friedens, in: BDF, Durchschrift des "Goldenen Buches für Lady Aberdeen", 1928

Einsatz für Menschenrechte

1928 verfasste Camilla Jellinek im Auftrag des BDF die Studie Frauen unter deutschem Recht mit. Sonst war sie in der Nachkriegszeit neben der frauenpolitischen Arbeit vor allem auch parteipolitisch tätig. Erst für die Nationalliberale Partei, obwohl sie mit der Haltung der Partei zu Frauenfragen nicht einverstanden war. Später wechselte sie deshalb in die Deutsche Demokratische Partei, in der sie ihre politische Heimat fand.

Anlässlich ihres 70. Geburtstags wurde ihr 1930 für ihren unermüdlichen Einsatz für die Rechte der Frauen den Ehrendoktor der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg verliehen. Gustav Radbruch, in der Weimarer Zeit Reichsminister für Justiz, formulierte in der Festrede: „Das alte Wort vom Doktor beider Rechte“ gewinne in ihrem Fall „einen neuen Sinn: neben das überkommende von Männern und für Männer gemachte Recht tritt ein zweites: die Rechtsaufassung der Frau, um das Männerrecht mehr und mehr zu durchdringen und erst zu einem wahren Menschenrecht zu machen.“20

1933 wurde ihr Rücktritt von der Leitung der Heidelberger Rechtsschutzstelle von der NS-Reichsfrauenführerin Gertrud Scholtz-Klink erzwungen. Während sie selbst von Verfolgungen verschont blieb, wurde ihre Tochter Dora 1940 in das KZ- Theresienstadt deportiert, das sie überlebte. Ihr Sohn Otto verstarb nach einer Gestapo-Inhaftierung an Meningitis. Der älteste Sohn Walter war wie der Vater Professor für Verwaltungsrecht und baute nach dem Krieg die westdeutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit aus. Camilla Jellinek starb am 5. Oktober 1940 in Heidelberg.

 

Stand: 17. Mai 2021
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Verfasst von
Dr. Marion Röwekamp

Historikerin und Volljuristin, seit 2018 Inhaberin des Wilhelm und Alexander von Humboldt Lehrstuhls des DDAD am Collegio de México in Mexico Stadt. Forschungsschwerpunkte: Rechtsgeschichte in Bezug auf Geschlecht und die Geschichte der Frauenbewegung in Deutschland, Europa und dem transatlantischen Bereich

Empfohlene Zitierweise
Dr. Marion Röwekamp (2021): Camilla Jellinek, in: Digitales Deutsches Frauenarchiv
URL: https://www.digitales-deutsches-frauenarchiv.de/angebote/dossiers/218-und-die-frauenbewegung/camilla-jellinek
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Rechteangabe
  • Dr. Marion Röwekamp
  • Digitales Deutsches Frauenarchiv
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Fußnoten

  • 1Zu Camilla Jellinek generell siehe: Kempter, Klaus: Die Jellineks 1829-1955. Eine familienbiographische Studie zum deutschjüdischen Bildungsbürgertum, Düsseldorf 1998; Berger, Manfred: Wer war … Camilla Jellinek? in: Sozialmagazin 2000, H. 7/8, S. 6‒8; Röwekamp, Marion: Juristinnen zu Leben und Werk, Baden-Baden 2005, S. 159‒162.
  • 2Jellinek, Camilla: Die weibliche Bedienung im Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Gautzsch 1909; Jellinek, Camilla: Entwurf einer Petition betreffend das Verbot weiblicher Bedienung in Gast- und Schankwirtschaften, Gautzsch 1909; Jellinek, Camilla: Petition deutscher Frauen betreffend das Verbot weiblicher Bedienung in den Gast- und Schankwirtschaften, Leipzig 1910. Siehe auch: Kempter, Klaus: Sozialfürsorge oder Sozialpolitik? Camilla Jellinek und das "Kellnerinnenelend", in: Heidelberg. Jahrbuch zur Geschichte der Stadt, herausgegeben vom Heidelberger Geschichtsverein, Nr. III/1998, S. 253‒267.
  • 3Putzke, Sabine: Die Strafbarkeit der Abtreibung in der Kaiserzeit und in der Weimarer Zeit. Eine Analyse der Reformdiskussion des Straftatbestands in den Reformentwürfen (1908-1931), Berlin 2005; Wecker, Rose: Konfessionelle Frauenbewegung und die Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch im Kaiserreich, Diss. Heidelberg 1999.
  • 4Zit. nach Wecker: Schwangerschaftsabbruch, S. 204.
  • 5Jellinek, Camilla: Die Strafrechtsreform und die §§ 218 und 219 StGB, in: Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform, 1908/09, H. 5, S. 602‒619; Jellinek, Camilla: Frauenforderungen zur deutschen Strafrechtsreform, Halle 1908; Jellinek, Camilla: Frauenforderungen zur deutschen Strafrechtsreform, in: Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform, 1909, H. 5, S. 71‒92.
  • 6Zit. nach Putzke, Strafbarkeit, S. 55.
  • 7Z. B. Cauer, Minna: Menschlich oder juristisch? in: Die Frauenbewegung 14 Jg., 1908, H. 18, S. 137‒138; Stöcker, Helene: Petitionen des Deutschen Bunde für Mutterschutz 1905-1916, Berlin 1916.
  • 8Z.B. Lange, Helene: Frauenforderungen zur Strafrechtsreform, in: Die Frau 15 Jg., 1908, H. 12, S. 740‒748; Bäumer, Gertrud: Frauenforderungen zur Strafrechtsreform, in: Neue Bahnen 1908, S. 113‒115, S. 121‒123 und S. 129‒131; Scheven, Katharina: Frauenforderungen zur Strafrechtsreform, in: Abolitionist 7. Jg. 1908, H. 10, S. 85‒92.
  • 9Zahn-Harnack, Agnes von: 80 Jahre Frauenbewegung 1849-1928, Berlin 1928, S. 99; Bäumer, Frauenforderungen, S. 121.
  • 10Lange, Frauenforderungen, S. 740‒748.
  • 11Bäumer: Frauenforderungen S. 122; Helene Lange: Frauenforderungen, S. 740‒748.
  • 12Protokoll der Sitzung, Fr. 9.10.1908, LA Berlin B Rep. 235-01, Nr. 267, MF-Nr. 2963-2967, S.232‒241; Die achte Generalversammlung des Bundes Deutscher Frauenvereine, in: Centralblatt des BDF Jg. X, 1908, H. 17, S. 130f.
  • 13Eichholz, Julie: Frauenforderungen zur Strafrechts-Reform. Kritik und Reformvorschläge. Nach den Beschlüssen der Rechtskommission des Bundes Deutscher Frauenvereine zusammengestellt, Mannheim 1908; Lange: Frauenforderungen, S. 747.
  • 14Petition des Bundes Deutscher Frauenvereine zur Reform des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung nach den Beschlüssen der Generalversammlung zu Breslau im Auftrag der Rechtskommission ausgearbeitet, 1909, in: LA Berlin B Rep. 235-01 Nr. 198, MF-Nr. 2777-2782, S. 116‒157.
  • 15Schneider, Petra: Weg mit dem §218. Die Massenbewegung gegen das Abtreibungsverbot in der Weimarer Republik, Berlin 1975; Grossman, Atina: Abortion and Economic Crisis: The 1931 Campaign against Paragraph 218, in: dies. (Hg.): When Biology became Destiny, New York 1994; Grossmann, Atina: Reforming Sex. The German Movement for Birth Control & Abortion Reform 1920-1950, Oxford 1995; Usborne, Cornelie: Frauenkörper – Volkskörper: Geburtenkontrolle und Bevölkerungspolitik in der Weimarer Republik, Münster 1994; Usborne, Cornelie: Cultures of Abortion in Weimar Germany, New York 2012.
  • 16Jellinek, Camilla: Die Vernichtung des keimenden Lebens und das Strafgesetz, Zentralblatt des BDF, Nr. 5, 1.3.1921.
  • 17Bäumer, Gertrud: Der Meinungskampf um den §218 StGB, in: Die Frau Jg. 32, 1925, H. 6, S. 171‒175 und S. 354‒55; Lange, Helene: Kampfzeiten, Bd. 22, Berlin 1928, S. 301.
  • 18Bäumer, Gertrud: Die Frauentagung in Dresden, in: Die Frau Jg. 33, 1925, H. 2, S. 65‒70.; Mayer-Kulenkampff, Lina: Die 14. Generalversammlung des Bundes Deutscher Frauenvereine in Dresden am 5.,6. und 7. Oktober 1925, in: Nachrichtenblatt Jg. 5, 1925, H. 10/11, S. 86; E. Heese, 14. Generalversammlung des Bundes Deutscher Frauenvereine in Dresden am 4.-7. Oktober, in: Land und Frau, 1929, H. 9, S. 620‒621.
  • 19Deutscher Bund für Mutterschutz, Resolution des Deutschen Bundes für Mutterschutz, in: Die Neue Generation 1922, S. 34‒36; Hans-Jürgen Arendt, Eine demokratische Massenbewegung unter der Führung der KPD. Die Volksaktion gegen den Paragraph 218 und gegen die päpstliche Enzyklika „Casti connubii“, in: Zentralblatt für Gynäkologie Jg. 19, 1971, S. 212‒223.; Silvia Kontos, Die Partei kämpft wie ein Mann. Frauenpolitik der KPD in der Weimarer Republik, Frankfurt a.M. 1979.
  • 20Radbruch, Gustav: Camilla Jellinek zum 100. Geburtstag, Sonderdruck aus Ruperto-Carola. Mitteilungen der Vereinigung der Freunde der Studentenschaft der Universität Heidelberg, Jg. 12, 1960, Bd. 28, S. 16‒17.