Marie Raschke Geboren 29.01.1850 in Gaffert Gestorben 15.03.1935 in Berlin

Über Marie Raschke

Marie Raschke war Lehrerin und eine der ersten deutschen Juristinnen. Sie versuchte, ihr Rechtswissen populär zu vermitteln und Rechtsreformen zu bewirken. Raschke war eine der zentralen Figuren der Frauen(rechtsschutz)bewegung ihrer Zeit, allerdings ist wenig über sie bekannt.

Laut dem Taufregister des Ortes Stolpe wurde Marie Raschke am 25. Januar 1850 geboren, der überwiegende Teil der Forschung nimmt jedoch den 29. Januar als Geburtstag an.1 Nach bisherigen Informationen war der Vater der Rittergutsbesitzer Johann Adam Ferdinand Raschke, laut Taufbucheintrag war er jedoch nicht Besitzer, sondern Gutspächter. Die Mutter Johanna Florentine Friederike war eine geborene Piepkorn.2 In jedem Fall scheint Raschke eine glückliche Kindheit auf dem Lande gehabt zu haben. Die ersten Jahre erhielt sie zu Hause Privatunterricht, danach beschlossen die Eltern, die Tochter auf das bessere nahegelegene Pensionat eines Landpfarrers zu schicken. Nach der Pensionatszeit kehrte Raschke auf das elterliche Gut zurück und erlernte dort „die Führung eines großen ländlichen Haushalts“3. Doch die finanzielle Lage der Eltern verschlechterte sich und zwang Marie, einen Beruf zu erlernen.

Lehrerin und Mädchenbildung

Raschke ging 1879 nach Berlin, um sich dort zur Lehrerin ausbilden zu lassen. Im Frühjahr 1880 bestand sie das Preußische Lehrerinnenexamen für höhere Mädchenschulen. Drei Jahre lang unterrichtete sie an einer privaten höheren Mädchenschule und wechselte 1883 in eine feste Anstellung als städtische Lehrerin. Für die nächsten anderthalb Jahrzehnte unterrichtete sie an verschiedenen Berliner Gemeindeschulen, oft jährlich wechselnd. Sie erkannte schnell, dass es Frauen im Lehrerinnenberuf nicht leicht hatten. Unter anderem war ihr das Lehrerinnenzölibat ein Dorn im Auge. Über die verbesserungswürdige berufliche Situation von Lehrerinnen hielt sie einen viel beachteten Vortrag auf dem Internationalen Frauenkongress 1904 in Berlin. Darin plädierte sie dafür, weibliche und männliche Lehrerkräfte gleich zu entlohnen, übten sie doch dieselbe Arbeit aus. Außerdem warb sie für eine Neuorganisation der höheren Mädchenschulen nach dem norwegischen Modell, das sie auf Reisen nach Skandinavien kennengelernt hatte.4 Dieses sah oft eine gemeinsame Schulerziehung beider Geschlechter und damit einhergehend naturwissenschaftlichen Unterricht und Mathematik auch für Mädchen vor. Darüber hinaus plädierte sie für die Einführung des Schulfaches Recht.5 Und sie forderte früh, den Juristenberuf für Frauen zu öffnen.6 

Raschke realisierte, dass Wandel nur durch Interessenorganisation und -bündelung zustande kommen konnte, weshalb sie sich vielfältig engagierte. 1896 war sie Mitbegründerin und später auch jahrelang Vorstandsmitglied des Vereins Berliner Volksschullehrerinnen, später auch des Neuen Berliner Volksschullehrerinnenvereins. Sie initiierte die Pensionszuschusskasse für Lehrerinnen und fungierte dort als Schatzmeisterin.7 

Doch Raschke erkannte, dass für das Herbeiführen von Veränderungen nicht nur der Zusammenschluss von Frauen wichtig war, sondern am ehesten über eine direkte Beeinflussung des Rechts zu erreichen war. Sie wagte etwas Ungewöhnliches: ein Rechtsstudium.

Jurastudium

Raschke wurde im Oktober 1896 die erste Gasthörerin für Jura an der Berliner Universität, die 46-Jährige arbeitete daneben weiterhin als Lehrerin, um ihr Studium zu finanzieren. Auch hier wirkte sie auf das Netzwerken von Frauen hin und gründete in Berlin den Verein studierender Frauen, dessen Vorsitz sie gemeinsam mit Minna Cauer übernahm.8 Im Frühjahr 1899 ließ sich Raschke vom Schuldienst beurlauben, um im Dezember 1899 an der Berner Universität ihr Studium magna cum laude mit der Dissertation mit dem Titel Der Betrug im Civilrecht zu beenden. Ihre Dissertation wurde auch in einer tschechischen Frauenzeitschrift rezipiert, ein weiterer Nachweis für die internationale Vernetzung der Frauenbewegung.9

Rechtskommunikatorin

Nach Berlin zurückgekehrt, ging Raschke nicht mehr in den Schuldienst zurück, sondern bot Rechtskurse für Frauen an, arbeitete bei einem Anwalt und vertrat im Rahmen des Möglichen Mandant:innen vor Gericht. 1900 wurde sie Mitglied der Juristischen Gesellschaft Berlin.10 1904 wurde sie auch das erste weibliche Mitglied des deutschen Juristentages.

Im Herbst 1900 gründete Raschke die Zeitschrift für populäre Rechtskunde, in der juristisch gebildete Frauen und viele bekannte deutsche Juristen publizierten.11 Sie sollte unter anderem als Repetitorium für Juristinnen dienen und wurde als Beilage als Rechtsbücher für das deutsche Volk noch einmal extra herausgegeben.12 Ein ähnliches Projekt verfolgte sie mit der Frauen-Rundschau, mit der sie es sich zur Aufgabe gemacht hatte, systematisch Frauen eine Rechtsbelehrung zukommen zu lassen. Aus der Artikelserie entstanden ab 1905 die Populären Rechtskatechismen. So sollte jede Frau einfachen und kostengünstigen Zugang zu einer kleinen Rechtsbibliothek erhalten, die Antworten auf alltägliche rechtliche Fragen bot, wodurch die Unabhängigkeit von Männern und Handlungsfähigkeit von Frauen befördert werden sollten.13 

1907 gründete Raschke die Gesellschaft zur Verbreitung von Rechtskenntnis, später umbenannt in Verein zur Verbreitung von Rechtskenntnissen. Im Vorstand saßen neben 19 Herren sieben Frauen. Mittels Vortragskursen und volkstümlicher juristischer Literatur sollte die Rechtskenntnis in allen Schichten des Volkes gefördert werden.14

Frauenrechtsschutz

1900 wurde Marie Raschke auf der dritten Generalversammlung des Bundes Deutscher Frauenvereine (BDF) zur Vorsitzenden der neu gegründeten Zentralstelle, die eine Art Dachverband für den Frauenrechtsschutz war, gewählt. Die lokalen Rechtsschutzstellen, zu denen auch die 1896 von Raschke gegründete Berliner Rechtsschutzstelle gehörte, hatten dadurch einen reichsweiten Charakter erhalten. Daneben leitete Raschke die Rechtschutzstelle des Berliner Hausfrauenvereins. Mit der Gründung des Frauenrechtsschutzes sollte der Öffentlichkeit die Notwendigkeit des Rechtsschutzes bewiesen werden, um durch „Hinweis auf etwaige Ungleichheit in der Rechtsprechung und wissenschaftliche Erörterung dieser letzteren Einfluß auf die Rechtsprechung nach der Seite des Rechtsbewusstseins der Frauen hin zu gewinnen“15. Ausgehend von den Rechtsschutzstellen sollte das Mitwirken der Frauen bei der Gesetzgebung des Reichs vorbereitet werden. 1905 schlossen sich die deutschen und österreichischen Frauenrechtsschutzstellen zu einem internationalen Verband zusammen.16

Familienrechts-, Vereinsrechts- und Wahlrechtsreform

1894 war Raschke in den Verein Frauenwohl eingetreten und hatte mit ihrem Eintritt den Antrag gestellt: „Der Verein Frauenwohl möge einen allgemeinen Protest der deutschen Frauen gegen den Entwurf des Familienrechts eines neuen bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich veranlassen.“17 Ihr Antrag wurde angenommen, eine Rechtskommission gebildet und sie und Sera Proelß wurden damit beauftragt, eine Studie zur Diskriminierung der Frau nach dem Entwurf des neuen BGB zu erheben. Diese Studie erschien 1895 in Berlin unter dem Titel Die Frau im neuen bürgerlichen Gesetzbuch.18 Diese Schrift wurde kurz darauf zur Grundlage einer Eingabe des BDF zum Familienrecht. Sie war ein umfassender Gegenentwurf zum BGB-Familienrecht und einer der wichtigsten Rechtstexte der deutschen Frauenbewegung überhaupt.

Die Frau im neuen bürgerlichen Gesetzbuch, 1895

Der Verein Frauenwohl gründete auf Antrag Raschkes eine weitere Kommission, um die Stellung der Frau in den Vereins- und Kommunalgesetzen zu prüfen. Raschke wurde Vorsitzende dieser neuen Kommission und zwei Monate später auch Mitglied des Vereinsvorstandes. Sie verfasste zwei Aufsätze: über Die deutschen Vereinsgesetze und Die Frau als Bürgerin. Sie erläuterte dort, dass Frauen in allen deutschen Staaten, in denen sie nicht ausdrücklich in den Vereinsgesetzen ausgeschlossen werden, sowohl Mitglied in allen Vereinen, einschließlich politischer Vereine, sein als auch selbst welche gründen könnten. Dies begründete sie damit, dass „nach allgemeiner Geltung der bloße Gebrauch des Maskulinums in einem Gesetz dessen Anwendbarkeit auf das andere Geschlecht nicht ausschließt“. Deswegen stehe nach dem gleichen Rechtsgrundsatz den Frauen auch das aktive und passive Wahlrecht zum deutschen Reichstag zu, es sei denn, die Regierung erkläre, „daß die deutschen Frauen rechtsverbindlich keine Deutschen sind“19.

1896 wurde Raschke Vorsitzende der neugegründeten Rechtskommission des BDF. Der von der Rechtskommission und dem gesamten BDF initiierte Aufruf an die deutschen Frauen und Männer, die Verabschiedung des neuen Familienrechts zu boykottieren, fand innerhalb weniger Wochen einen enormen Widerhall. 50.000 Unterschriften konnten noch vor der zweiten Lesung dem Reichstag übergeben werden. Der sogenannte ‚Frauen-Landsturm‘ sowie die folgenden Anträge und Gespräche, die die Frauenrechtlerinnen mit einzelnen Abgeordneten führten, konnten die Verabschiedung des Familienrechts zwar nicht verhindern, trotzdem blieb diese Aktion die größte in den Bemühungen der deutschen organisierten Frauenbewegung um Gleichberechtigung. Raschke berichtete regelmäßig aus dem Reichstag, was dort in Familienrechtsfragen besprochen wurde.20

Abtreibung und die Strafrechtsreform

Die Vernichtung des keimenden Lebens : (§ 218 R.Str.G.B.), 1905

1871 wurde in das Strafgesetzbuch der § 218 StGB aufgenommen, der die Frage der Geburtenkontrolle ins Zentrum der bevölkerungspolitischen Debatten rückte. Die Mehrheit des BDF um Helene Lange und Gertrud Bäumer positionierte sich gegen Abtreibungen. Auch Raschke plädierte 1905 in ihrer Broschüre Die Vernichtung des keimenden Lebens gegen ein Selbstbestimmungsrecht der Frau zur Abtreibung.21 Raschke baute ihre Argumentation auf dem Recht der sogenannten ‚Leibesfrucht‘ als Rechtssubjekt auf und schränkte deshalb die Rechte von Frauen ein. Die Entkriminalisierung einer Abtreibung hielt sie für eine Gestattung einer „mordähnlichen Handlung“22

 

Für vollzogene Schwangerschaftsabbrüche befürwortete sie Gefängnisstrafen, jedoch von maximal bis zu drei Jahren; eine versuchte Schwangerschaftsunterbrechung sollte jedoch nicht zu bestrafen sein. Nur eine kleinere Gruppe von Frauen um Camilla Jellinek und Gisela von Streitberg (d.i. Gertrud Bülow von Dennewitz) war für die legale Möglichkeit einer Abtreibung. 

Das Recht zur Beseitigung keimenden Lebens: § 218 des Reichs-Straf-Gesetz-Buches in neuer Beleuchtung

Streitberg selbst hatte die Streitschrift Das Recht zur Beseitigung keimenden Lebens (1904) verfasst, auf das Raschke in ihren Ausführungen reagierte. Die beiden Schriften führten zu einer leidenschaftlichen Debatte in der Gesellschaft, aber vor allem auch in der Frauenbewegung.23

Altersprojekte: Frauenbank, Zeitschrift Frauenkapital und Deutscher Juristinnenverein

1908 wurde Raschke Vorsitzende des Aufsichtsrates der im selben Jahr gegründeten Frauenbank, die den Grundsatz verfolgte, dass es ohne Frauenstimmrecht kein Geld von Frauen für jegliche kriegerische Zwecke geben werde. 1914 wurde sie Schriftleiterin der Zeitschrift Frauenkapital und war Mitgründerin des 1914 gegründeten Deutschen Juristinnenvereins.

Im Ersten Weltkrieg stand Raschke wie fast die ganze Frauenbewegung an der Seite der Regierung. Nach Kriegsende war sie gesundheitlich zu eingeschränkt für öffentliche Auftritte, doch gab sie bis ca. 1930 weiterhin Rechtsauskunft in ihrem Haus in der Murtenstraße 4 in Lichterfelde.
 

Artikel zum 85. Geburtstag von Marie Raschke, 1935
Veröffentlicht: 02. Dezember 2025
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Verfasst von
Dr. Marion Röwekamp

ist Juristin und Historikerin. Sie war Inhaberin des Humboldt Lehrstuhls am El Colegio de México in Mexiko-Stadt und hat zuvor am Lateinamerika Institut der Freien Universität Berlin, am Mount Holyoke College, der Columbia University und der Harvard University sowie der UNAM in Mexiko-Stadt gearbeitet. Ihre Arbeiten bewegen sich meist an der Nahtstelle von Recht und Geschichte.

Empfohlene Zitierweise
Röwekamp, Marion (2026): Marie Raschke, in: Digitales Deutsches Frauenarchiv
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Zitate von Marie Raschke

Biografie von Marie Raschke

29.01.1850

Geburt in Gaffert

1879 - 1880

Ausbildung zur Lehrerin in Berlin

Frühjahr 1880

Preußisches Lehrerinnenexamen für höhere Mädchenschulen

1883

Feste Anstellung als städtische Lehrerin

1895

Publikation der Studie „Die Frau im neuen bürgerlichen Gesetzbuch“, verfasst mit Sera Proelß

1896

Mitbegründerin des Vereins Berliner Volksschullehrerinnen

1896

Vorsitzende der neugegründeten Rechtskommission des BDF

Frühjahr 1899

Beurlaubung vom Schuldienst

Dezember 1899

Abschluss des Rechtsstudiums an der Berner Universität mit magna cum laude mit der Dissertation über „Der Betrug im Civilrecht“

1900

Wahl zur Vorsitzenden der Zentralstelle für Rechtsschutz auf der dritten Generalversammlung des BDF

1900

Teilnahme an der dritten Generalversammlung des BDF

1900

Mitglied der Juristischen Gesellschaft Berlin

1904

Erstes weibliches Mitglied des deutschen Juristentages

1904

Frauenkongress in Berlin

1905

Publikation der Broschüre „Die Vernichtung des keimenden Lebens“; Plädoyer gegen ein Selbstbestimmungsrecht der Frau zur Abtreibung

1908

Vorsitzende des Aufsichtsrates der Frauenbank

1908

Gründung der Frauenbank

1914

Schriftleiterin der Zeitschrift „Frauenkapital“; Mitbegründerin des Deutschen Juristinnenvereins

bis ca. 1930

Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung gab sie nur noch von ihrem Haus in der Murtenstraße 4 (Lichterfelde) Rechtsauskunft

15.03.1935

Tod in Berlin

Fußnoten

  1. 1

    Pataky, Sophie von: Lexikon deutscher Frauen der Feder, 2. Bd: M-Z, Berlin 1898, S. 167-168; Kado, Maria: Zum 80. Geburtstag von Marie Raschke, in: Deutsche Lehrerinnenzeitung 47. Jg., 1930, S. 40. Zur Forschung siehe: Berneike, Christiane: Die Frauenfrage ist Rechtsfrage. Die Juristinnen der deutschen Frauenbewegung und das Bürgerliche Gesetzbuch, Baden-Baden 1995, S. 67–80; Repgen, Tilman: Raschke, Marie Alwine Ottilie, NDB 21 2003, S. 893–898; Meder, Stephan / Duncker, Arne / Czelk, Andrea (Hg.): Die Rechtsstellung der Frau um 1900. Eine kommentierte Quellensammlung, Köln 2010; Riedel, Tanja-Carina: Gleiches Recht für Mann und Frau. Die bürgerliche Frauenbewegung und die Entstehung des BGB, Köln 2008; Henke, Christiane: Marie Raschke (1850-1935). „Die Juristin … ist die berufenste Frauenbefreierin“, in: Sonja Buckel u.a. (Hg.): Streitbare JuristInnen, Bd. 2, Baden-Baden 2016, S. 893-898; Cordes, Oda: Marie Munk (1885–1978). Leben und Werk, Köln 2015, S. 893–898.

  2. 2

    Ev. Kirchenbuch Budow/Kr. Stolp, Taufen 1850, Nr. 19, https://www.stolp.de/raschke-marie.html, letzter Zugriff 28.8.2024.

  3. 3

    Pataky, Lexikon, S. 167.

  4. 4

    Rascke, Marie: Zur Reorganisation der höheren Mädchenschulen, in: Die Lehrerin in Schule und Haus 9. Jg.,1892/1893, H. 9, S. 450‒456; dies.: Eine Ferienreise nach dem Nordkap, Berlin 1892 (vergriffen).

  5. 5

    Raschke, Marie: Über die Notwendigkeit der Einführung von Gesetzeskunde als obligatorischer Lehrgegenstand in Schulen, Berlin 1897.

  6. 6

    Raschke, Marie: Das Rechtsstudium der Frau, in: Die Frauenbewegung, 2. Jg., 1896, H. 20, S. 192.

  7. 7

    Vereinsangelegenheiten, in: Die Lehrerin in Schule und Haus, 10. Jg, 1893/94, H. 10, S. 310‒311.

  8. 8

    Anonym: Berlin, in: Frauen-Werke Jg. 7, 1898, S. 3.

  9. 9

    Anonym: Vyšší studium zen, in: Ženský svět, 5.4.1900, S. 6. Marie Raschke: Der Betrug im Civilrecht: (Gemeines Civilrecht und B. G. B.), Berlin 1900.

  10. 10

    Anonym: Aus der Frauenbewegung, in: Die Frauenbewegung 6. Jg., 1900, H. 13, S. 100-102; anonym: Berlin, in: Frauen-Werke Jg. 8, 1900, S. 4.

  11. 11

    Bücherschau: Zeitschrift für populäre Rechtskunde, in: Die Frau, 8. Jg., 1900, H. 2, S. 124.

  12. 12

    Rechtsbücher für das deutsche Volk, in: Die Frau, 9. Jg., 1900, H. 3, S. 188.

  13. 13

    Raschke, Marie: Rechtsschutz der Frau: Aufruf!, in: Frauen-Rundschau 6. Jg.,1905, H. 1, S. 7.

  14. 14

    Gesellschaft zur Verbreitung von Rechtskenntnis, in: Die Frauenbewegung, 12. Jg., 1906, H. 10, S. 77.

  15. 15

    Die Vereins-Zentralstelle für Rechtsschutz in Berlin, in: Die Frauenbewegung 8. Jg., 1901, H. 11, S. 91 f; 8. Jg., 1901, H. 11, S. 697‒98. 

  16. 16

    Frauenrechtsschutz-Konferenz in Wien, in: Neues Frauenleben 18. Jg., 1906, H. 3, S. 1 und H. 4, S. 14 f. Weiterführend: Geisel, Beatrix: Klasse, Geschlecht und Recht: vergleichende sozialhistorische Untersuchung der Rechtsberatungspraxis von Frauen- und Arbeiterbewegung (1894-1933), Baden-Baden 1997.

  17. 17

    Zit. nach Pataky, Sophie: Lexikon deutscher Frauen der Feder, 2. Bd.: M-Z, Berlin 1898, S. 167 f.

  18. 18

    Raschke, Marie / Proelß, Sera: Die Frau im neuen bürgerlichen Gesetzbuch. Eine Beleuchtung und Gegenüberstellung der Paragraphen des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (2. Lesung), nebst Vorschläge zur Änderung desselben Interesse der Frauen, Berlin 1895.

  19. 19

    Raschke, Marie: Die Frau als Bürgerin im preußischen Stadt- und deutschen Staatsrecht, in: Die Frauenbewegung, 2. Jg., 1896, H. 3, S. 24‒26; dies.: Die deutschen Vereinsgesetze, in: Die Frauenbewegung, 2. Jg., 1896, H. 2, S. 15‒16.

  20. 20

    Raschke, Marie: Reichstagseindrücke, in: Die Frauenbewegung 2. Jg., 1896, H. 4, S. 40; dies.: Aus dem Reichstage, in: Die Frauenbewegung, 3. Jg., 1897, H. 9, S. 93 f; dies.: Aus dem Reichstage, in: Die Frauenbewegung 4. Jg., 1898, H. 1, S. 6; Riedel: Gleiches Recht für Mann und Frau; Gerhard, Ute (Hg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997.

  21. 21

    Raschke, Marie: Die Vernichtung des keimenden Lebens § 218 R.St.G.B., Berlin 1905.

  22. 22

    Ebenda, S. 24.

  23. 23

    Streitberg, Gisela von: Das Recht zur Beseitigung des keimenden Lebens. § 218 des Reichs-Straf-Gesetz-Buches in neuer Beleuchtung, Berlin 1904; Putzke, Sabine: Die Strafbarkeit der Abtreibung in Kaiserzeit und in der Weimarer Zeit: eine Analyse der Reformdiskussion und der Straftatbestände in den Reformentwürfen (1908-1931), Berlin 2003.

Ausgewählte Publikationen